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BVerfG - Entscheidung vom 29.07.2020

2 BvR 1324/15

Normen:
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 2
BVerfGG § 34a Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2 Nr. b
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
StPO § 102
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 2
BVerfGG § 34a Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b)
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
StPO § 102
StPO § 102
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 2
BVerfGG § 93a

Fundstellen:
WM 2020, 1701

BVerfG, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1324/15

DRsp Nr. 2020/12427

Durchsuchung der Kanzleiräume eines Rechtsanwalts wegen des Verdachts des versuchten Betruges durch Geltendmachung unberechtigter Forderungen; Anforderungen an die Begrenzungsfunktion von Durchsuchungsanordnungen

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 24. März 2015 - 41 Gs 410/15 -, soweit dieser die Durchsuchung der Kanzleiräume des Beschwerdeführers anordnet, und der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17. Juni 2015 - 24 Qs 2/15 -, soweit dieser die Beschwerde des Beschwerdeführers verwirft, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes .

Der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17. Juni 2015 - 24 Qs 2/15 - wird, soweit er die Beschwerde des Beschwerdeführers verwirft, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

StPO § 102 ; GG Art. 13 Abs. 1 ; GG Art. 13 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Kanzleiräume auf der Grundlage von § 102 StPO wegen des gegen ihn gerichteten Verdachts des versuchten Betruges.

1. Mit Beschluss vom 24. März 2015 ordnete das Amtsgericht Mannheim auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter anderem die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Kanzleiräume in der L-Straße in ... sowie der Zweigstelle seiner Kanzlei in der B-Straße in ... an. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von "Gegenstände[n] und Unterlagen, die über die Beteiligung des Beschuldigten an der systematischen betrügerischen Geltendmachung nicht bestehender oder überhöhter Forderungen im Wege des Inkassos, durch Anwaltsschreiben und gerichtliche Geltendmachung Aufschluss geben", dienen. Die Durchsuchung sollte dabei insbesondere auf Verträge mit Auftraggebern, Schriftwechsel mit Kunden und angeblichen Schuldnern, anwaltliche Handakten, Abrechnungsunterlagen, Gerichtsschriftwechsel, Stellungnahmen bei Beschwerden gegenüber der Anwaltskammer, Kontoauszüge, Computer, sonstige elektronische Speichermedien und E-Mail-Verkehr gerichtet sein.

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen - das Amtsgericht Mannheim verweist insoweit ausdrücklich auf drei Vermerke des Polizeipräsidiums Mannheim aus der Ermittlungsakte - sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Seit geraumer Zeit würden bei der Staatsanwaltschaft Mannheim und im gesamten Bundesgebiet Strafanzeigen gegen die Verantwortlichen des ebenfalls in der B-Straße in ... ansässigen Inkassounternehmens F. GmbH wegen (versuchten) Betruges eingehen. Die anwaltliche Geltendmachung erfolge durch den im gleichen Anwesen eine Zweigniederlassung seiner Kanzlei betreibenden Beschwerdeführer, der des (versuchten) mittäterschaftlichen Betruges verdächtig sei.

a) Schwerpunkt seien Forderungen der mutmaßlich in Bulgarien ansässigen Firma T. Ltd. für angeblich in Anspruch genommene kostenpflichtige Telekommunikationsdienste (Chats). Es sei davon auszugehen, dass die Kundendaten durch Täuschung, nämlich mittels sogenannter Ping-Anrufe, erschlichen würden und keine vergütungspflichtige Leistung erfolge. Wegen der Einzelheiten der Täuschungsmodalitäten nahm das Amtsgericht Mannheim Bezug auf einen an die Firma F. gerichteten Bescheid der Bundesnetzagentur vom 8. Mai 2014. Mit diesem Bescheid hatte die Bundesnetzagentur der Firma F. ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot im Hinblick auf Entgelte aus Telefon-Chat-Services erteilt, die vermeintlich aufgrund der Anwahl von 17 im Einzelnen aufgeführten Mobilfunknummern zwischen dem 26. Februar und dem 29. April 2014 entstanden waren. Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur aus, dass seit Ende Februar 2014 sprunghaft Verbraucherbeschwerden zu einem Geschäftsmodell eingegangen seien, bei dem die betroffenen Mobilfunknummern in zwei Fallkonstellationen für einen Rückruf beziehungsweise Anruf beworben würden. Entweder hätten Verbraucher sogenannte Ping- beziehungsweise Lockanrufe erhalten, bei denen eine der betroffenen Mobilfunknummern angezeigt würde, oder ihnen seien unverlangt Werbe-SMS mit der Aufforderung, eine der betroffenen Mobilfunknummern anzurufen, zugesandt worden. Verbraucher, die die Mobilfunknummer zurück- oder angerufen hätten, hätten sodann in beiden Fallkonstellationen eine in dem Bescheid im Einzelnen wiedergegebene Bandansage gehört. Kurze Zeit später hätten sie einen Anruf von einer Person erhalten, die sich als Mitarbeiter eines DHL-Vertriebszentrums ausgegeben habe. Unter dem Vorwand, dass eine Paketsendung nicht zustellbar sei, habe der Anrufer die Adressdaten der Verbraucher abgefragt. Verbraucher, die eine Auskunft zu ihrer Adresse erteilt hätten, hätten sodann von der Firma T. Ltd. eine Rechnung für die telefonische Bestellung eines Chat-Services beziehungsweise eine entsprechende Mahnung erhalten. Im Anschluss sei die Forderungsbeitreibung durch die Firma F. erfolgt. Die tatsächlichen Anschlussinhaber der Mobilfunknummern seien weder bekannt noch ermittelbar.

Auch nach Zugang des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 8. Mai 2014 sei es noch mehrfach zur Geltendmachung von Forderungen gekommen. Insgesamt sei derzeit laut polizeilicher Auflistung auf Blatt 216 der Ermittlungsakte (dort finden sich unter anderem Angaben zu den Geschädigten und zur Tatzeit) von weit über 100 Fällen auszugehen, wobei die tatsächliche Anzahl deutlich höher sein dürfte, da erfahrungsgemäß nur eine Minderheit der Angeschriebenen Anzeige erstatte. Über geleistete Zahlungen sei dementsprechend bisher nichts Konkretes bekannt. Die unberechtigt geltend gemachten Ausgangsforderungen würden sich auf 90 Euro oder 100 Euro belaufen. Die Firma F. schlage rund 70 Euro an Inkassokosten zu und der Beschwerdeführer, durch den die anwaltliche Geltendmachung erfolge und der im gleichen Anwesen wie die Firma F. eine Zweigniederlassung seiner Kanzlei betreibe, verlange weitere Anwaltsgebühren von ebenfalls circa 70 Euro.

b) Daneben mache der Beschwerdeführer für angebliche Forderungsinhaber aus dem Bereich Film, nämlich "u.a. M., G., T., F. und P.", Schadensersatz für behauptete Urheberrechtsverletzungen geltend. Die Auftraggeber und die erhobenen Ansprüche seien "zumindest als dubios anzusehen". Die angeschriebenen Forderungsgegner verneinten einen Anspruch in aller Regel mit der Begründung, sie hätten den betreffenden Film zu keiner Zeit konsumiert oder hochgeladen. Schon die Häufung der Beschwerden spreche dafür, dass "die Beschuldigten" das Nichtbestehen der Forderung billigend in Kauf genommen hätten.

2. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 15. April 2015 vollzogen. Es wurden umfangreiche Unterlagen sichergestellt.

3. Gegen die Durchsuchungsanordnung legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015 Beschwerde ein. Hinsichtlich der Tatvorwürfe fehle es an einem Anfangsverdacht. Auch im Übrigen werde der Durchsuchungsbeschluss den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Beschreibung des Tatvorwurfs, nicht gerecht. Es fehle an der erforderlichen Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses. Es werde nicht ersichtlich, welches konkrete Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Die zu suchenden Beweismittel seien im Durchsuchungsbeschluss nur äußerst vage bezeichnet worden, weshalb der Beschluss letztlich die Suche nach allen denkbaren Geschäfts- und Kanzleiunterlagen des Beschwerdeführers ohne zeitliche Eingrenzung zugelassen habe. Der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG sei zudem verletzt, weil der Ermittlungsrichter keine eigenverantwortliche Prüfung des Antrags der Staatsanwaltschaft vorgenommen habe. Der Ermittlungsrichter habe lediglich den vorgedruckten Antrag der Staatsanwaltschaft unterschrieben. Schließlich lasse die Durchsuchungsanordnung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vermissen.

4. Das Amtsgericht Mannheim half der Beschwerde mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nicht ab.

5. Mit angegriffenem Beschluss vom 17. Juni 2015 stellte das Landgericht Mannheim fest, dass die Anordnung der Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers mangels einer berechtigten Auffindevermutung rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen verwarf es die Beschwerde als unbegründet.

Der Richtervorbehalt sei nicht verletzt. Allein die wörtliche Übernahme des Antrags der Staatsanwaltschaft rechtfertige nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Annahme fehlender eigenverantwortlicher Prüfung durch den Richter. Hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlende eigenverantwortliche Prüfung wie etwa die unkorrigierte Übernahme sinnentstellender sprachlicher Fehler oder sonstiger offenkundiger Mängel seien nicht gegeben.

Auch der erforderliche Anfangsverdacht habe bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses bestanden. Nach den Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die T. Ltd. im Zeitraum von März 2014 bis zumindest Anfang Juni 2015 Rechnungen versandt habe, obwohl es nie zu einem Vertragsabschluss gekommen sei. Nach einer fruchtlosen Zahlungsaufforderung seien die vermeintlichen Forderungen durch die Firma F. eingetrieben worden. Sei auch dies erfolgslos geblieben, seien in mehreren Fällen Schreiben mit dem Briefkopf des sich mit der Firma F. ein Büro teilenden Beschwerdeführers versandt worden. Dieser habe im Auftrag der Firma F. die Forderung unter Androhung eines Mahnverfahrens anwaltlich geltend gemacht.

Die Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume sei auch verhältnismäßig gewesen.

6. Auf die mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 eingelegte Gegenvorstellung, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte, entschied das Landgericht Mannheim mit angegriffenem Beschluss vom 14. Juli 2015, dass keine Abänderung des Beschwerdebeschlusses vom 17. Juni 2015 veranlasst sei.

II.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angeordnete Durchsuchung seiner Kanzleiräume und die Zurückweisung seiner Beschwerde in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Der Ermittlungsrichter habe die gebotene eigenverantwortliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nicht vorgenommen. Ein Anfangsverdacht wegen versuchten Betrugs habe bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht bestanden. Gerade im Zusammenhang mit der Thematik angeblicher Urheberrechtsverletzungen enthalte der Beschwerdebeschluss vom 17. Juni 2015 keine Ausführungen, was zeige, dass das Landgericht Mannheim insofern keinen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Betruges begründet sehe. Dem Durchsuchungsbeschluss fehle auch die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung. Die Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel lasse letztlich die Suche nach allen denkbaren Geschäfts- beziehungsweise Kanzleiunterlagen ohne zeitliche Eingrenzung zu. Ferner habe eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Berufsgeheimnisträgern bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht stattgefunden. Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 14. Juli 2015 über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers perpetuiere die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und 2 GG .

III.

1. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Die Durchsuchungsanordnung sei rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig gewesen. Der Tatvorwurf hinsichtlich der Geltendmachung unberechtigter Forderungen der T. Ltd. sei ausreichend dargestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erwidert.

3. Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.

4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

IV.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Durchsuchungsanordnung und die Beschwerdeentscheidung angreift, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen tragen den aus Art. 13 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen an die Begrenzungsfunktion von Durchsuchungsanordnungen nicht hinreichend Rechnung.

a) Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>). Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2008 - 2 BvR 1910/05 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, Rn. 20). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>).

b) Den vorgenannten Anforderungen genügt die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts im Hinblick auf die von ihr zu erfüllende Begrenzungsfunktion erkennbar nicht. Bereits die Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses ist nicht geeignet, sicherzustellen, dass die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Beschwerdeführers einzugreifen, messbar und kontrollierbar bleibt.

Es wird zwar noch deutlich, dass maßgebliche Täuschungshandlung hier die Geltendmachung von unberechtigten Forderungen im Auftrag des Inkassounternehmens F. durch anwaltliche Schreiben des Beschwerdeführers sein soll, nämlich neben den Forderungen der T. Ltd. für angeblich in Anspruch genommene Telekommunikationsdienste solche für angebliche Urheberrechtsverletzungen für verschiedene Forderungsinhaber aus dem Bereich Film. An einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung fehlt es jedoch; ein Tatzeitraum wird in Bezug auf die angeblichen Forderungen der T. Ltd. nur unzureichend eingegrenzt - es kommen nach dem Inhalt der Durchsuchungsanordnung ohne weitere zeitliche Begrenzung Taten vor, aber auch nach Zugang des Bescheids der Bundesnetzagentur in Betracht - und in Bezug auf solche der Auftraggeber aus dem Bereich Film gar nicht eingegrenzt.

Der Durchsuchungsbeschluss gestattet darüber hinaus die Suche nach einer unbestimmten Vielzahl denkbarer Unterlagen, die im Zusammenhang mit der auftragsweisen Geltendmachung von Forderungen durch den Beschwerdeführer stehen. Aufgrund der Angabe "u. a." können dies neben den vom Beschwerdeführer geltend gemachten und im Durchsuchungsbeschluss genannten Forderungen der T. Ltd., M., G., T., F. und P. auch Forderungen anderer, nicht näher eingegrenzter Auftraggeber aus dem Bereich Film sein.

Es kommt hinzu, dass die einzelnen Taten nicht hinreichend konkretisiert werden. Die einzige ungenaue Angabe in der Durchsuchungsanordnung ist insoweit, dass "derzeit" in Bezug auf die Forderungen der T. Ltd. "laut polizeilicher Auflistung Bl. 216 von weit über 100 Fällen auszugehen [sei], wobei die tatsächliche Anzahl deutlich höher sein dürfte". Das Gleiche gilt für die Tatmodalitäten: Im Hinblick auf die vermeintlich betrügerischen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen werden weder einzelne Geschädigte namhaft gemacht noch wird deutlich, welche konkreten Urheberrechtsverletzungen - der Durchsuchungsbeschluss spricht hier nur von dem Konsum und dem Hochladen von nicht näher bezeichneten "Filmen" - in Rede stehen.

Ungeachtet des Umstandes, dass die in der Durchsuchungsanordnung genannten polizeilichen Ermittlungsvermerke und die ausdrücklich erwähnte polizeiliche Auflistung einzelner Fälle auf Blatt 216 der Ermittlungsakte weitere tatsächliche Angaben über den Inhalt der Tatvorwürfe und die zu suchenden Beweismittel enthalten, führen die unbestimmten, den Anwendungsbereich der Durchsuchungsanordnung unkontrollierbar erweiternden Formulierungen des Beschlusses zu einer mangelnden Begrenzung derselben. Das Amtsgericht hat es versäumt, durch eine geeignete Formulierung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren für eine zumindest annäherungsweise Beschreibung der Tatvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer und der dafür zu suchenden Beweismittel zu sorgen und damit den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Durchsuchung durchzuführen ist, abzustecken. Letztlich lag es im Ermessen der beauftragten Beamten, nach weiteren, nicht ausreichend bestimmten Beweismitteln zu suchen. Dies ist angesichts der aus Art. 13 Abs. 2 GG folgenden Verpflichtung, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten, von Verfassungs wegen nicht mehr hinnehmbar.

c) Eine Entscheidung darüber, ob der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses darüber hinaus den von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen widerspricht, erübrigt sich, da die angegriffene Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume und die diese bestätigende Entscheidung des Landgerichts schon mangels ausreichender Begrenzung des Durchsuchungsgegenstandes rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügen.

d) Da das Landgericht Mannheim durch seinen Beschluss vom 17. Juni 2015 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin - trotz der oben dargelegten Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Mannheim - die Rechtswidrigkeit der bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung insoweit nicht festgestellt hat, verletzt der Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG .

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 14. Juli 2015 richtet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a , § 93b Satz 1 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist. Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung ist kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 433/15 -, Rn. 13).

V.

Es war festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 24. März 2015, soweit dieser die Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume betrifft, und der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17. Juni 2015, soweit dieser die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückweist, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen. Die Entscheidung des Landgerichts war in diesem Umfang aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG ), während von einer Aufhebung des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs abzusehen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2018 - 2 BvR 2993/14 -, Rn. 34). Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, das noch insgesamt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu entscheiden hat.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG . Da der als unzulässig verworfene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Qs 2/15
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Qs 2/15
Vorinstanz: AG Mannheim, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Gs 410/15
Fundstellen
WM 2020, 1701