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BVerfG - Entscheidung vom 18.08.2020

1 BvR 1552/18

Normen:
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 90 Abs. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1552/18

DRsp Nr. 2020/13647

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde auf Antrag

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung richtet sich gegen Hinweise und Verfügungen des Landgerichts, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>; 119, 292 <294>). Soweit sie sich gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu wenden beabsichtigt, wäre eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 621/16
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 621/16