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BVerfG - Entscheidung vom 08.09.2020

1 BvR 1038/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1038/20

DRsp Nr. 2020/15971

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung ( ZPO ) zwar zulässig. Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Dabei kann im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren vom Antragsteller erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 8). Unverzichtbar ist mithin eine einigermaßen plausible Minimalbegründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7).

An einer solchen fehlt es hier. Der Antragsteller hat wichtige Unterlagen weder vorgelegt noch ihrem Inhalt nach zusammenfassend wiedergegeben, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde im Sinne dieser Minimalbegründung unabdingbar sind. Es reicht nicht aus, in diesem Zusammenhang auf Unterlagen zu verweisen, die in einem anderen vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren eingereicht worden sind. Denn wenn es schon nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus in Bezug genommenen, aber zum jeweiligen Verfahren selbst eingereichten Anlagen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>), so ist es erst recht nicht seine Aufgabe, diese Anlagen erst aus anderen anhängigen Verfahren zutage zu fördern, um eine ausreichende Grundlage für die verfassungsrechtliche Beurteilung zu erhalten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.