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BVerfG - Entscheidung vom 22.01.2020

1 BvR 1908/17

Normen:
BVerfGG § 90
BVerfGG § 93b Abs. 1 S. 1
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 90
BVerfGG § 93b Abs. 1 S. 1
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1908/17

DRsp Nr. 2020/3580

Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes

Tenor

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 115/12
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 115/12
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen O 192/11