Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 28.09.2020

1 BvQ 106/20

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 106/20

DRsp Nr. 2020/15357

Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes i.R.e. Umgangsanordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine als einstweilige Anordnung ergangene familiengerichtliche Entscheidung, durch die ein zweiwöchiger Umgang ihres dreijährigen Sohnes mit dem Vater des Kindes, ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann, angeordnet wurde.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG a.a.O.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann daher lediglich Erfolg haben, wenn das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Dazu muss die antragstellende Person auch die für die hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 7).

2. Dem genügt der vorliegende Antrag aus mehreren Gründen nicht.

Die Antragstellerin hat versäumt, das Gutachten der vom Familiengericht beauftragten Sachverständigen vorzulegen oder dieses zumindest seinem wesentlichen Inhalt nach vorzutragen. Entsprechendes gilt für die Einschätzungen der übrigen fachlichen Beteiligten. Ausweislich der Antragsbegründung stützt sich das Familiengericht bei der Anordnung des Umgangs gerade auf die genannten Stellungnahmen. Die Antragstellerin trägt auch nicht vor, dass ihr das schriftliche Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen der übrigen im Ausgangsverfahren fachlich Beteiligten nicht vorliegen würden.

Soweit die Antragstellerin den Beschluss als "Überraschungsentscheidung" kennzeichnet und damit in der Sache offenbar eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, genügt die Begründung ihres Antrags ebenfalls nicht den Anforderungen. Es fehlt an Vortrag zur grundsätzlich auch im verfassungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen Rechtswegerschöpfung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2020 - 1 BvQ 91/20 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Ihr Antrag enthält weder Ausführungen dazu, ob eine nach § 44 FamFG statthafte Anhörungsrüge erhoben wurde noch dazu, ob ihr die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs ausnahmsweise nicht zumutbar gewesen sein könnte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Bünde, vom 23.09.2020