Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 30.09.2020

1 BvR 29/20

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 29/20

DRsp Nr. 2020/16400

Begründung der Verfassungsbeschwerde für die Annahme zur Entscheidung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Sächsischen Landessozialgericht.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden ist.

Die Unzulässigkeit ergibt sich bereits daraus, dass sich auf der Grundlage des Beschwerdevortrags nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde am 11. November 2019 fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer hat weder mitgeteilt, wann ihm die angegriffene Entscheidung zugestellt worden ist, noch ist dies aus den übersandten Unterlagen ersichtlich. Da er jedoch einen umfassenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, scheint er selbst zumindest von der Möglichkeit einer Fristversäumung auszugehen. Die Substantiierungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren umfassen im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469>).

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht ansatzweise hinreichend dargelegt. Es fehlt vollständig an der erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in allgemeinen Aussagen zu den als verletzt gerügten Grundrechten und der Darstellung seiner Unzufriedenheit mit der bisherigen Handhabung seiner Situation durch die Justiz. Zudem wurden für die Beurteilung der erhobenen Rügen wesentliche Unterlagen wie der Antrag auf Wiederaufnahme und die Entscheidung, hinsichtlich derer die Wiederaufnahme beantragt wurde, nicht vorgelegt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen ohne Aussicht auf Erfolg ist. Da die Verfassungsbeschwerde unbedingt erhoben wurde, war die Kammer auch nicht gehalten, vorab eine isolierte Entscheidung über diesen Antrag zu treffen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Heilung etwaiger Substantiierungsmängel käme auch nicht in Betracht, da hierfür eine einigermaßen plausible Minimalbegründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe unverzichtbar ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvR 2331/18 -, juris, Rn. 13). Eine derartige Minimalbegründung liegt nicht vor, wenn sich dem Antrag auf Prozesskostenhilfe wie vorliegend nicht einmal entnehmen lässt, ob er innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt wurde und auch diesbezüglich Wiedereinsetzungsgründe nicht ansatzweise ersichtlich sind. Auch inhaltlich wird die Begründung den Anforderungen an eine plausible Minimalbegründung nicht gerecht, da - wie bereits ausgeführt - nicht einmal im Kern deutlich wird, welche verfassungsrechtliche Beanstandung der Beschwerdeführer konkret gegen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung erheben will.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 314/18