Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 16.06.2020

1 BvR 1088/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
MietBegrG BE § 3
MietBegrG BE § 4
MietBegrG BE § 5
MietBegrG BE § 6
MietBegrG BE § 7
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
MietenWoG Bln § 3
MietenWoG Bln § 4
MietenWoG Bln § 5
MietenWoG Bln § 6
MietenWoG Bln § 7
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1088/20

DRsp Nr. 2020/9767

Begründen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich Drohens eines schweren Nachteils als Eilantrag gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Der Antrag, §§ 3, 4, 5, 6 und 7 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl <BE> S. 50) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, ist unzulässig.

Er genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG . Zwar sind dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, und nicht nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 122, 342 <362>). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Nur in diesem Fall können auch solche Nachteile für Dritte berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -).

Die Beschwerdeführenden haben hier nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihnen durch die Regelungen des angegriffenen Gesetzes ein schwerer Nachteil droht, zu dessen Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.