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BVerfG - Entscheidung vom 28.09.2020

1 BvR 1948/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
MDR 2020, 1523

BVerfG, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1948/20

DRsp Nr. 2020/14840

Begründen der Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im Gerichtssaal aufgrund sitzungspolizeilicher Anordnung

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin richtet sich als Prozessbevollmächtigte gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung, im Gerichtssaal wegen der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Ungeachtet ihrer Verfristung (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ) genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an ihre Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG .

Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben könnte (vgl. BVerfGE 103, 89 <100>; m.w.N.; stRspr).

Die Anordnung des Gerichts beruht auf erkennbar vernünftigen Gründen des Gemeinwohls. Da nach den gegenwärtigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung das Infektionsrisiko verringern kann (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 7. Mai 2020; ferner RKI, FAQ: Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/ gesamt.html, abgerufen am 22. September 2020), ist die Anordnung auch geeignet, mögliche Infektionen im Gerichtssaal zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hierfür zu senken. Es ist auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich, da eine Mund- und Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten.

Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass die Anordnung in Hinblick auf eine geringfügige Belastung einerseits und die Gefahren einer Ansteckung andererseits nicht angemessen erscheint. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt und konkretisiert, dass und warum es ihr aus gesundheitlichen Gründen unmöglich wäre, eine Mund- und Nasenbedeckung während der zeitlich begrenzten Dauer einer Verhandlung zu tragen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Potsdam, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 420 F 203/19
Fundstellen
MDR 2020, 1523