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BVerfG - Entscheidung vom 14.12.2020

1 BvR 1873/13

BVerfG, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1873/13

DRsp Nr. 2021/7285

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.