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BVerfG - Entscheidung vom 20.05.2020

2 BvR 2628/18

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 5
GG Art. 116 Abs. 2 S. 1
EMRK Art. 8 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2020, 886
FamRB 2020, 299
FamRZ 2020, 1511
NJW 2021, 223
NVwZ 2020, 1428
ZAR 2021, 223

BVerfG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 2628/18

DRsp Nr. 2020/8699

Auswirkungen des Entzugs der Staatsangehörigkeit bei dem Vater aus politischen oder rassischen Gründen auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der unehelichen Tochter als Abkömmling i.R.e. Anspruchs auf Einbürgerung; Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern hinsichtlich Diskriminierung

1. Bei der Anwendung von Regelungen zur Staatsangehörigkeit, die mit einer Generationenfolge an die Familienbindung des Einzelnen anknüpfen, sind die Wertentscheidungen zu beachten, in denen die Verfassung das Verhältnis der Geschlechter zueinander, die Beziehungen in der Familie und deren Verhältnis zum Staat kennzeichnet und bestimmt. 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, nichtehelichen Kindern durch positive Regelungen die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dabei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich weder mit einer bloßen Annäherung der Stellung des nichtehelichen Kindes an die des ehelichen Kindes zufriedengeben noch nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern mittelbar schlechterstellen. 3. Eine differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssituation zwingend erforderlich ist, um das Ziel der Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern zu erreichen. Fehlt es an solchen zwingenden tatsächlichen Gründen für die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder, lässt sich diese nur durch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Juli 2017 - 10 K 7159/15 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 26. Oktober 2018 - 19 A 2209/17 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes .

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster werden aufgehoben und die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 5 ; GG Art. 116 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG .

I.

1. Die im Jahr 1967 in den USA geborene Beschwerdeführerin ist US-amerikanische Staatsangehörige. Ihrem 1921 geborenen Vater wurde mit Veröffentlichung im Deutschen Rechtsanzeiger vom 7. Juni 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 entzogen. Er war als Jude in die USA geflohen. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist US-amerikanische Staatsangehörige. Die Eltern der Beschwerdeführerin waren nicht verheiratet. Der Vater der Beschwerdeführerin erkannte diese als sein Kind an.

2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 18. April 2013 die Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 GG . Am 30. Mai 2013 reiste sie in das Bundesgebiet ein und begründete in Frankfurt am Main ihren Wohnsitz.

3. Mit angegriffenem Bescheid vom 17. Juni 2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Einbürgerung ab. Zwar habe der Vater der Beschwerdeführerin zu dem Personenkreis des Art. 116 Abs. 2 GG gehört. Zusätzlich sei jedoch eine hypothetische Prüfung erforderlich, ob der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit bei ihrem Vater Auswirkungen auf den Erwerb beziehungsweise Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf die Beschwerdeführerin gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei 1967 nichtehelich geboren worden und habe die deutsche Staatsangehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht von ihrem Vater erwerben können. Insofern habe die Ausbürgerung ihres Vaters im Jahre 1938 staatsangehörigkeitsrechtlich auf die Beschwerdeführerin keine Auswirkung gehabt. Ein Einbürgerungsanspruch gemäß Art. 116 Abs. 2 GG bestehe daher nicht. Einbürgerungsmöglichkeiten nach anderen Vorschriften seien nicht ersichtlich.

4. Den am 16. Juli 2015 gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit angegriffenem Widerspruchsbescheid vom 10. November 2015 zurück.

5. Hiergegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Klage zum Verwaltungsgericht Köln. Sie habe einen Anspruch auf Einbürgerung, weil Art. 116 Abs. 2 GG von "Abkömmlingen" spreche und sie als Tochter ein Abkömmling ihres Vaters sei. Der Verfassungsgeber habe nicht den Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung erklärt und daher keine Einschränkung des Begriffs des Abkömmlings gewollt. Des Weiteren habe die im Zeitpunkt ihrer Geburt geltende Regelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes , wonach ein nichteheliches Kind keine Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt habe, Art. 6 GG widersprochen und tue es heute weiterhin. Im Bereich des Art. 116 Abs. 2 GG müsse die Vorschrift des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum Zeitpunkt ihrer Geburt, orientiert an Art. 6 GG , so interpretiert werden, dass ein von seinem Vater, dem die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden war, anerkanntes nichteheliches Kind den Anspruch auf Wiedereinbürgerung im Sinne des Art. 116 GG besitze. Eine gewisse Korrektur stelle die heutige Fassung des § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz ( StAG ) dar, welche allerdings, auf die Fälle des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG angewandt, nicht unmittelbar zum richtigen Ergebnis führen könne. Denn § 5 StAG mache die Einbürgerung von Einschränkungen wie einem dreijährigen Aufenthalt in Deutschland und einer Erklärung des nichtehelichen Kindes vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abhängig, die, wenn nicht gerade willkürlich, jedenfalls recht zufällig erschienen.

6. Das Bundesverwaltungsamt trat der Klage entgegen.

7. Mit angegriffenem Urteil vom 26. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage ab. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG . Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine hypothetische Prüfung vorzunehmen, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte (unter Verweis auf BVerwGE 95, 36 <40 f.>). Diese falle zulasten der Beschwerdeführerin aus. Selbst ohne die Ausbürgerung ihres Vaters hätte sie von ihm die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben können. Gemäß dem 1967 noch in der ursprünglichen Fassung geltenden § 4 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz ( RuStAG 1913, RGBl 1913 S. 583 f.) erwarb durch die Geburt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Die Beschwerdeführerin habe danach nur die (US-amerikanische) Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erlangen können, weil ihre Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht verheiratet gewesen seien. Der Einwand, die unterschiedliche Behandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern verstoße gegen Art. 6 GG , greife nicht durch. Art. 6 Abs. 5 GG verpflichte den Gesetzgeber nicht, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne Weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Es sei mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar, bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes an dessen regelmäßige rechtliche Zuordnung zu seiner Mutter anzuknüpfen. Zudem sei höchstrichterlich geklärt, dass Art. 6 Abs. 5 GG keine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 StAG 1993 auf vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter gebiete (unter Verweis unter anderem auf BVerfGE 135, 48 <89 Rn. 111>; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2/97 -, juris, Rn. 6).

Die Beschwerdeführerin könne ferner nicht nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG eingebürgert werden, weil dessen Rechtswirkung höchstpersönlich sei und daher auf sie als nicht selbst Ausgebürgerte keine Anwendung finde. Auch die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 5 StAG lägen nicht vor.

8. Den Antrag auf Zulassung der Berufung begründete die Beschwerdeführerin wie folgt: Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die ihm zugrunde gelegte Auslegung des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Bundesverwaltungsgericht sei nicht vom Wortlaut des Grundgesetzes gedeckt. Der Begriff "Abkömmlinge" unterscheide nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlingen. Eine "Wieder-Einbürgerung" könne bei den Abkömmlingen ohnehin nicht erfolgen. Der Verfassungsgeber habe keine Einschränkung gewollt, sondern habe eine weitergehende Öffnung für die Abkömmlinge des betroffenen Personenkreises erreichen wollen. Die einschränkende Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG sei mit Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 5 GG ebenso wenig vereinbar wie mit Art. 14 EMRK . Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirke, stets einer überzeugenden Begründung (unter Verweis auf BVerfGE 135, 48 <88 Rn. 108>). Hier sei kein rechtfertigender Gesichtspunkt vorgetragen oder zu erkennen. Eine gewissermaßen schrankenlose Zuerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit an den fraglichen Personenkreis sei nicht zu sehen.

9. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. Oktober 2018, zugestellt am 30. Oktober 2018, lehnte das Oberverwaltungsgericht Münster den Antrag ab. Die Berufung sei nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe sich zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt, nach der eine "Wiedereinbürgerung" nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG die hypothetische Prüfung voraussetze, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung seines maßgebenden Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte. Diese Auslegung sei vom Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG gedeckt. Dass bei Abkömmlingen, die nicht selbst ausgebürgert worden seien, eine "Wiedereinbürgerung" im wörtlichen Sinne nicht möglich sei, habe das Bundesverwaltungsgericht erkannt und dahingehend gewürdigt, dass der durch Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelte Anspruch darauf ziele, den staatsangehörigkeitsrechtlichen Zustand "wieder" herzustellen, wie er ohne die Ausbürgerung des Elternteils bestanden hätte. Dagegen wende die Beschwerdeführerin nichts Erhebliches ein. Hinsichtlich Art. 6 Abs. 5 GG habe sich das Verwaltungsgericht auch mit dieser Rüge am Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend auseinandergesetzt. Der Zulassungsantrag biete keinen Anlass für eine weitergehende Begründung. Auch der Verweis auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK führe zu keinem anderen Ergebnis. Weshalb Art. 14 EMRK zu einer abweichenden Auslegung des deutschen Gesetzes- und Verfassungsrechts führen sollte, lege die Beschwerdeführerin nicht dar.

II.

Mit ihrer am 22. November 2018 fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster und rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 5 GG .

1. Die Berufung der Gerichte auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (BVerfGE 135, 48 ) sei zu Unrecht erfolgt. Denn das Bundesverfassungsgericht habe insbesondere festgestellt, dass eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirke, stets einer überzeugenden Begründung bedürfe. Die rechtfertigende Begründung des Gesetzgebers in jenem Fall, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit einer Behördenanfechtung ging, welche die Vaterschaft und die durch Vaterschaftsanerkennung begründete deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes rückwirkend entfallen lässt, habe mit dem hier zu entscheidenden Fall aber nichts zu tun. Der Gesetzgeber des heutigen Staatsangehörigkeitsgesetzes habe die Abstammung vom deutschen Vater bei nichtehelicher Geburt erst für die Zeit ab dem 1. Juli 1993 für die Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit als ausreichend festgestellt. Für die Zeit davor bedürfe es einer Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft, eines dreijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und einer Erklärung des Kindes vor der Vollendung des 23. Lebensjahres (§ 5 StAG ). Diese Regelungen seien gemessen an Art. 3 Abs. 3 , Art. 6 Abs. 5 GG unwirksam, weil keine überzeugende Begründung für solche Differenzierungen zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern ersichtlich sei. Entscheidend sei aber, dass die Vorschriften der § 4 und § 5 StAG nicht als solche auf die Beschwerdeführerin anzuwenden seien, sondern nur auf dem Umweg der von den Gerichten vorgenommenen "interpretatorischen Reduktion" des Art. 116 Abs. 2 GG . Es gebe keinerlei sachlichen, überzeugenden Grund dafür, zwischen nach dem 8. Mai 1945 geborenen ehelichen Kindern eines deutschen Staatsangehörigen und nichtehelichen, jedoch anerkannten Kindern eines deutschen Staatsangehörigen zu unterscheiden, jedenfalls im Bereich des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, wie er sich in Art. 116 GG niederschlage.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30. August 2019 zu der Frage des Bundesverfassungsgerichts, wie und aufgrund welcher Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt hat und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, Stellung genommen. Es hat auf folgende Entscheidungen hingewiesen: das Urteil vom 6. Dezember 1983, BVerwGE 68, 220 ; das Urteil vom 21. Oktober 1986, BVerwGE 75, 86 ; das Urteil vom 27. März 1990, BVerwGE 85, 108 ; den Beschluss vom 20. März 1992 - 1 B 33.92 -; das Urteil vom 11. Januar 1994, BVerwGE 95, 36 ; und den Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 -.

3. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Äußerung abgesehen.

4. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG ). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ), und die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ) - auch offensichtlich begründet.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin hat eine mögliche Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 5 hinreichend substantiiert dargelegt.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG , soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG rügt. Die angegriffenen Entscheidungen sind wegen der Nichtberücksichtigung der Wertentscheidungen in Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden.

a) Bei der Anwendung von Regelungen zur Staatsangehörigkeit, die mit einer Generationenfolge an die Familienbindung des Einzelnen anknüpfen, sind die Wertentscheidungen zu beachten, in denen die Verfassung das Verhältnis der Geschlechter zueinander, die Beziehungen in der Familie und deren Verhältnis zum Staat kennzeichnet und bestimmt (vgl. BVerfGE 37, 217 <239 f.>). Als solche Wertentscheidungen sind im vorliegenden Zusammenhang die Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern gemäß Art. 6 Abs. 5 GG (aa) und der Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen nach Art. 3 Abs. 2 GG (bb) maßgebend.

aa) (1) Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen Verfassungsauftrag, der die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zum Ziel hat und den Gesetzgeber verpflichtet, nichtehelichen Kindern durch positive Regelungen die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dabei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich nicht mit einer bloßen Annäherung der Stellung des nichtehelichen Kindes an die des ehelichen Kindes zufriedengeben (vgl. BVerfGE 17, 148 <154>; 85, 80 <88>; 118, 45 <62>). Art. 6 Abs. 5 GG enthält die Wertentscheidung, dass ein Kind nicht wegen seiner nichtehelichen Geburt benachteiligt werden darf (vgl. BVerfGE 17, 148 <154>). Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 3, 225 <240>; 17, 280 <283 f.>; 25, 167 <190>; 26, 206 <210>; 44, 1 <18>; 74, 33 <38>; 84, 168 <184 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2009 - 1 BvR 755/08 -, Rn. 15). Auch eine mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern ist durch Art. 6 Abs. 5 GG verboten (vgl. BVerfGE 118, 45 <62>; 135, 48 <88 Rn. 108>).

(2) Nach den Erfahrungen der Vergangenheit erschien es dem Verfassungsgeber notwendig, Differenzierungen nach der Abstammung durch einen besonderen Verfassungssatz zu verbieten. Offenbar hat er angenommen, die allgemeine Überzeugung von der Unzulässigkeit solcher Differenzierungen sei noch nicht so gefestigt, dass sie durch die Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 GG allein wirksam ausgeschlossen würden (vgl. BVerfGE 3, 225 <240>). Art. 6 Abs. 5 GG gehört zu dem Normenbereich der Verfassung, der die innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltende menschliche Persönlichkeit und ihre Würde in den Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung und des gesamten Rechts stellt (vgl. BVerfGE 5, 85 <204 f.>; 7, 198 <204 f.>; 21, 362 <369, 372>). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass nach dem Wertsystem der Grundrechte die schon in der Weimarer Verfassung geforderte Reform des Nichtehelichenrechts ebenso ein Gebot materialer Gerechtigkeit ist wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau (vgl. BVerfGE 3, 225 <238>).

(3) Der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Verwaltung und der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 8, 210 <217>; 26, 44 <63 f.>; 26, 265 <277>; 96, 56 <65>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999 - 1 BvR 1988/95 -, Rn. 4; vom 8. Januar 2009, - 1 BvR 755/08 -, Rn. 16). Die praktische Bedeutung der Bindung der Gerichte an Art. 6 Abs. 5 GG besteht darin, dass die in der Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung bei der den Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 8, 210 <217>; BVerfGK 2, 136 <138>). Dem Ziel des Art. 6 Abs. 5 GG gilt es soweit wie möglich Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 26, 44 <63>). Verwaltungsbehörden und Gerichte müssen das ihnen Mögliche tun, um im Rahmen des geltenden Rechts die Lebensbedingungen des nichtehelichen Kindes zu verbessern und eine Angleichung an die Lage der ehelichen Kinder herbeizuführen. Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zulässt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Zieles der Verfassung am nächsten kommt (vgl. BVerfGE 8, 210 <221>; 25, 167 <191>).

(4) Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, bedarf stets einer überzeugenden Begründung. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind deshalb grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang zulässig, etwa wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen Dritter eingriffe oder der besonderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde (vgl. BVerfGE 84, 168 <185>; 85, 80 <88>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999 - 1 BvR 1988/95 -, Rn. 4).

Eine differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssituation zwingend erforderlich ist, um das Ziel der Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern zu erreichen. Fehlt es an solchen zwingenden tatsächlichen Gründen für die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder, lässt sich diese nur durch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigen, das mit Art. 6 Abs. 5 GG abzuwägen ist (vgl. BVerfGE 84, 168 <185>; 118, 45 <62>). So widersprach die Nichtanerkennung einer Verwandtschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater im Bürgerlichen Gesetzbuch offensichtlich der Wertentscheidung der Verfassung (vgl. BVerfGE 25, 167 <184>).

(5) (a) Im Rahmen der Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ) als Auslegungshilfe berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( EGMR ), und zwar auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 111, 307 <320>; 128, 326 <368>; 148, 296 <351 f. Rn. 129>). Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erschöpfen sich daher nicht in einer auf den konkreten Lebenssachverhalt begrenzten Berücksichtigungspflicht (vgl. BVerfGE 111, 307 <328>; 112, 1 <25 f.>; 148, 296 <351 f. Rn. 129>). Die Heranziehung seiner Rechtsprechung als Auslegungshilfe auf der Ebene des Verfassungsrechts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, und kann darüber hinaus helfen, Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden (vgl. BVerfGE 128, 326 <369>; 148, 296 <352 f. Rn. 130>). Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen (vgl. BVerfGE 111, 307 <320>), sind allerdings bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Gerichtshofs jenseits des Anwendungsbereichs des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 148, 296 <354 f. Rn. 132>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 64).

(b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantiert Art. 8 EMRK zwar nicht das Recht, eine bestimmte Staatsangehörigkeit zu erwerben. Eine willkürliche Verweigerung der Staatsangehörigkeit kann aber wegen der Auswirkung einer solchen Maßnahme auf das Privatleben einer Person in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. EGMR , Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 32 ). Denn das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben umfasst Aspekte der sozialen Identität einer Person. Wenn ein Staat das Recht vorsieht, seine Staatsangehörigkeit zu erlangen, muss dieses Recht ohne Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK ausgestaltet sein, also auch ohne Diskriminierung gegenüber nichtehelichen Kindern (vgl. EGMR , Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, §§ 33 ff.).

Eine unterschiedliche Behandlung stellt eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar, wenn sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung hat (vgl. EGMR , Marckx v. Belgien, Urteil vom 13. Juni 1979, Nr. 6833/74, § 33; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 46), das heißt, wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder die angewandten Mittel nicht verhältnismäßig sind. Die Mitgliedstaaten verfügen hier über einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR , Inze v. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 48; Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 43). Es müssen aber sehr gewichtige Gründe ("very weighty reasons") vorgebracht werden, damit eine unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen Kindern als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden kann (vgl. EGMR , Inze v. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 49; Camp and Bourimi v. Niederlande, Urteil vom 3. Oktober 2000, Nr. 28369/95, § 38; Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 44).

Der Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang die Qualität der Konvention als "living instrument", das im Lichte der aktuellen Gegebenheiten interpretiert werden muss (vgl. EGMR , Marckx v. Belgien, Urteil vom 13. Juni 1979, Nr. 6833/74, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 49). Bereits in der Entscheidung Mazurek v. Frankreich wies der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten des Europarats der Frage der Gleichheit der Bürgerrechte von ehelichen und nichtehelichen Kindern große Bedeutung beimessen. Der Gerichtshof stützte sich hierbei auf die European Convention on the Legal Status of Children born out of Wedlock von 1975 (vgl. EGMR , Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 49). Er stellte fest, dass der hohe Stellenwert der Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern unter den Mitgliedstaaten des Europarats schon seit langem allgemein akzeptiert ist. Die allgemeine Akzeptanz habe in diesem Bereich zu einer einheitlichen Herangehensweise der nationalen Gesetzgeber geführt: Das Prinzip der Gleichheit habe das Konzept von legitimen (ehelichen) und illegitimen (nichtehelichen) Kindern abgeschafft. Dies habe zu sozialen und rechtlichen Entwicklungen geführt, die endgültig das Ziel der Gleichheit von Kindern befürworten (vgl. EGMR , Fabris v. Frankreich, Urteil vom 21. Juni 2011, Nr. 16574/08, § 58).

bb) Daneben verbietet Art. 3 Abs. 2 GG die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht (BVerfGE 3, 225 <239 f.>; 10, 59 <73>; 15, 337 <343>; 21, 329 <343>; 31, 1 <4>; 37, 217 <244>; stRspr) und schützt sowohl Männer wie Frauen vor Benachteiligung (BVerfGE 31, 1 <4>). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, innerhalb gewisser äußerer Grenzen der Gerechtigkeit Vergleichspaare zu bestimmen, an denen er die Lösung seiner jeweiligen gesetzgeberischen Aufgabe orientiert, wird ihm in den Fällen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG genommen. Hier ist es ihm grundsätzlich untersagt, bestimmte Verschiedenheiten der Menschen durch Verschiedenheit der rechtlichen Ordnung zu berücksichtigen, weil der Verfassungsgeber diese Verschiedenheit, gemessen an der weitgehenden Gleichheit aller Menschen, als unerheblich für die künftige, von ihm gewollte Rechtsordnung ansah (vgl. BVerfGE 10, 59 <73>). Art. 3 Abs. 2 GG will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern auch die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen und zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse (vgl. BVerfGE 15, 337 <345>; 48, 327 <340>; 57, 335 <345>; 85, 191 <207>; 89, 276 <285>; 109, 64 <89>; stRspr), wie dies seit 1994 in Satz 2 festgeschrieben ist. Bei Regelungen, die an den Geschlechterunterschied der Eltern anknüpfen, kann Art. 3 Abs. 2 GG insbesondere als objektiver Wertmaßstab von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 17, 1 <27>). Wenn die Staatsangehörigkeit eines Kindes von der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils abhängig gemacht wird, so verbietet Art. 3 Abs. 2 GG grundsätzlich, das Problem der Staatsangehörigkeit von Kindern einseitig zulasten der Mutter oder des Vaters zu lösen (vgl. zu einer einseitig zulasten der Mutter in gemischt-nationalen Ehen getroffenen Regelung BVerfGE 37, 217 <249 f.>).

b) An diesen Maßstäben gemessen halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei der Interpretation von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG haben die Gerichte unter Zugrundelegung eines engen Abkömmlingsbegriffs (aa) trotz der offenen Formulierung der Norm (bb) die Wertentscheidungen des hier vorrangig maßgeblichen Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG (cc) nicht hinreichend berücksichtigt. Sie haben nicht beachtet, dass die Interpretation des Abkömmlingsbegriffs in einer Weise, die nichteheliche Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters mitumfasst, den Wertentscheidungen des Grundgesetzes besser entspricht als die von ihnen gewählte enge Auslegung und daher den Vorzug verdient.

Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern.

Die Auslegung einer Norm dient der legitimen richterlichen Aufgabe, den Sinn einer Gesetzesbestimmung aus ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung zu erforschen, ohne am Wortlaut des Gesetzes zu haften. Sind aber zwei verschiedene Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die einer Wertentscheidung der Verfassung besser entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <221>). Das bedeutet, dass die gesetzliche Regelung im Lichte der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung ausgelegt und angewandt werden muss (vgl. BVerfGE 83, 201 <215>; 88, 145 <166>). Handelt es sich - wie hier - um eine Norm der Verfassung selbst, so gebietet der Gedanke der Einheit der Verfassung eine Auslegung, die mit deren übrigen Wertentscheidungen im Einklang steht.

aa) Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach setzt nach dem Gesetzeszweck der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (vgl. BVerwGE 68, 220 <234>; 85, 108 <110 f.>; vgl. auch Vedder/Lorenzmeier, in: v. Münch/Kunig, GG , 6. Aufl. 2012, Art. 116 Rn. 75 f.; Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, GG , 6. Aufl. 2017, Art. 116 Rn. 93 ff.; Masing/Kau, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG , 7. Aufl. 2018, Art. 116 Rn. 155 f.).

Dies folge daraus, dass von einer "Wiedereinbürgerung" sinnvoll nur gesprochen werden könne, wenn an die infolge der Ausbürgerung vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft, also der staatsangehörigkeitsrechtliche Zustand "wieder" hergestellt werde, wie er ohne die Ausbürgerung bestanden hätte (vgl. BVerwGE 85, 108 <112>). Erforderlich sei eine hypothetische Prüfung, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte.

(1) Die Bestimmungen zum Staatsangehörigkeitserwerb haben seit dem Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin eine Reihe von Änderungen erfahren. Zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin im Jahr 1967 erwarb nach § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 nur das eheliche Kind eines deutschen Vaters mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, das nichteheliche Kind diejenige seiner Mutter. 1963 war dieser Regelung ein Satz 2 beigefügt worden, wonach das (eheliche) Kind einer deutschen Mutter ausnahmsweise die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb, wenn es andernfalls staatenlos werden würde (vgl. BGBl I 1963 S. 982 ; Oberhäuser, in: Hofmann, StAG , 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 2). Danach hätte die Beschwerdeführerin als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch ihren Vater auch dann nicht erwerben können, wenn er nicht ausgebürgert worden wäre.

Mit Beschluss des Ersten Senats vom 21. Mai 1974 erklärte das Bundesverfassungsgericht § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (vgl. RGBl 1913 S. 583 f.), ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (vgl. BGBl I 1963 S. 982 ), für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Art. 3 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG , soweit danach das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit nicht unter den gleichen Voraussetzungen erwarb wie das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter (vgl. BVerfGE 37, 217 <218>). Die Regelung der Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder mit nur einem deutschen Elternteil in § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 war mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil sie Kindern deutscher Mütter den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in gleichem Maße ermöglichte wie Kindern deutscher Väter.

§ 4 RuStAG 1913 wurde daraufhin neu gefasst und regelte mit Wirkung ab dem 1. Januar 1975, dass das eheliche Kind eines deutschen Elternteils mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, das nichteheliche Kind dann, wenn die Mutter deutsche Staatsangehörige ist (vgl. BGBl I 1974, S. 3714 f.). War allein der Vater des nichtehelichen Kindes deutscher Staatsangehöriger, so hatte das Kind nur die Möglichkeit der - allerdings erleichterten - Einbürgerung nach § 10 RuStAG 1974 (vgl. BGBl I 1974, S. 3714 f.). Erst seit dem 1. Juli 1993 erwirbt das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter nach § 4 StAG 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Vaterschaft nach den deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder festgestellt wurde (vgl. Oberhäuser, in: Hofmann, StAG , 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 2). Ziel des Gesetzgebers war es, eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern für den Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BTDrucks 12/4450, S. 36).

(2) Das Bundesverwaltungsgericht nahm in seinem Grundsatzurteil vom 6. Dezember 1983 an, dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang von Art. 116 Abs. 2 GG sei kein zwingender Schluss auf eine weite, dem allgemeinen Wortsinn entsprechende Auslegung des Abkömmlingsbegriffs zu entnehmen.

(a) In der deutschen Rechtsordnung werde der Begriff des Abkömmlings nicht einheitlich verwandt (vgl. BVerwGE 68, 220 <233>). Seinem allgemeinen Wortsinn nach meine er eine Person, die von einer anderen in gerade absteigender Linie abstammt, wobei regelmäßig das Bestehen rechtlicher Verwandtschaft vorausgesetzt sei. Nach dem Fortfall des § 1589 Abs. 2 BGB , wonach das nichteheliche Kind und dessen Vater als nicht verwandt galten, sei in diesem Sinne auch ein nichteheliches Kind Abkömmling seines Vaters. Für die genaue Abgrenzung des Begriffs müsse aber der jeweilige Gesetzeszweck entscheidend sein.

(b) Art. 116 Abs. 2 GG bezwecke die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts. Danach solle, wenn die Betroffenen es wünschten, die durch die Ausbürgerung entzogene oder vorenthaltene Staatsangehörigkeit wiederhergestellt werden (vgl. BVerwGE 68, 220 <233 f.>). Das bringe der Gesetzeswortlaut dadurch deutlich zum Ausdruck, dass er auch für die Abkömmlinge der Ausgebürgerten als Rechtsfolge die "Wieder"-Einbürgerung beziehungsweise die "Nicht"-Ausbürgerung vorschreibt. Der dargelegte Gesetzeszweck ergebe, dass nur denjenigen Kindern eines Ausgebürgerten ein Einbürgerungsanspruch zustehe, die zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft, mithin nicht den nichtehelichen Kindern ausgebürgerter Väter (vgl. BVerwGE 68, 220 <234>). Art. 116 Abs. 2 GG sei nicht über diesen Zweck hinaus weit auszulegen. Insbesondere biete die Norm keinen Anhalt dafür, dass - über die vorerwähnten Anforderungen hinaus - das individuelle Lebensschicksal des Betroffenen daraufhin zu überprüfen wäre, wie es ohne die nationalsozialistische Verfolgung und Ausbürgerung mutmaßlich verlaufen wäre und zu welchen staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen es geführt hätte (vgl. BVerwGE 68, 220 <234 f.>).

(c) Auch aus dem Abkömmlingsbegriff des Art. 116 Abs. 1 GG lasse sich für die Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG nichts herleiten. Art. 116 Abs. 1 GG solle das ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal der volksdeutschen Flüchtlinge und Vertriebenen einschließlich ihrer "fremdvölkischen" Familienangehörigen auffangen, die mit ihnen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hätten, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft werde. Der Zweck dieser Regelung unterscheide sich daher wesentlich von dem des Art. 116 Abs. 2 GG und könne daher auch eine abweichende Abgrenzung des Abkömmlingsbegriffs rechtfertigen (vgl. BVerwGE 68, 220 <235>).

(d) Art. 6 Abs. 5 GG sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Diese Vorschrift gebiete nicht, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kenne einen solchen Erwerbstatbestand nicht. Es gewähre ihnen seit dem 1. Januar 1975 einen an mehrere Voraussetzungen geknüpften Einbürgerungsanspruch (§ 10 RuStAG 1974). Dem liege der auch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (vgl. BGBl I 1969 S. 1243 ) beherrschende Gedanke zugrunde, dass das nichteheliche Kind in der Regel der Mutter rechtlich zugeordnet sei und dass dies normalerweise dem Kindeswohl entspreche. Es sei nicht verfassungswidrig, bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes hieran anzuknüpfen (vgl. BVerwGE 68, 220 <235> unter Verweis auf BVerfGE 56, 363 <387>).

Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht aufgrund von Art. 8 EMRK . Art. 8 Abs. 1 EMRK schütze das Privat- und Familienleben und unterscheide dabei nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Familien (unter Verweis auf EGMR , Marckx v. Belgien, Urteil vom 13. Juni 1979, Nr. 6833/74). Er verpflichte aber nicht dazu, nichtehelichen Kindern die Staatsangehörigkeit des Vaters zu verleihen. Insbesondere sei Art. 8 EMRK auch nicht im Zusammenhang mit Art. 14 EMRK verletzt, wenn eine unterschiedliche Behandlung nichtehelicher Kinder im Vergleich zu ehelichen Kindern durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt sei. Das aber sei der Fall, zumal der erwähnte Einbürgerungsanspruch einem Interesse nichtehelicher Kinder deutscher Väter auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit angemessen Rechnung trage (vgl. BVerwGE 68, 220 <236>).

(3) Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 6. Dezember 1983 mit Urteil vom 27. März 1990 (BVerwGE 85, 108 ). Auch vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder ausgebürgerter Mütter seien nicht aufgrund ihrer Abstammung nach Art. 116 Abs. 2 GG einbürgerungsberechtigt (vgl. BVerwGE 85, 108 <111>). Die ehelichen Kinder stünden nicht in einem solchen rechtlichen Verhältnis zu ihrer Mutter, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfe (vgl. BVerwGE 85, 108 <110 f.>). In seinem Urteil vom 11. Januar 1994 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass Abkömmlinge im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG auch die Enkel und weiteren Nachkommen des Ausgebürgerten seien, sofern sie zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stünden, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfe (vgl. BVerwGE 95, 36 <36>). In einem Nichtzulassungsbeschluss vom 31. Januar 1997 entschied das Bundesverwaltungsgericht schließlich, dass die Frage, ob § 4 Abs. 1 StAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl I 1993 S. 1062 ) Rückwirkung entfalte oder im Wege der Rückanknüpfung für vor seinem Inkrafttreten am 1. Juli 1993 Geborene einen Staatsangehörigkeitserwerb zu diesem Zeitpunkt bewirke, ohne Weiteres aus dem Gesetz verneinend zu beantworten sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2/97 -, Rn. 3). Art. 116 Abs. 2 GG und seine Auslegung spielten in dieser Entscheidung allerdings keine Rolle.

bb) Die Auslegung des Begriffs "Abkömmlinge" im Sinne von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG in den angegriffenen Entscheidungen trägt der Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung. Ist eine Norm so formuliert, dass mehrere Auslegungsergebnisse möglich sind, ist diejenige Auslegung zu wählen, welche die juristische Wirkungskraft einer Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 32, 54 <71>; 39, 1 <38>; stRspr) und den Wertentscheidungen der Verfassung am besten Rechnung trägt. Art. 116 Abs. 2 GG ist einer solchen Auslegung zugänglich.

(1) Bei der Auslegung des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ist zunächst von seinem Wortlaut auszugehen.

Auf die Wiedereinbürgerung besteht nach dem Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein Rechtsanspruch ("sind [...] wieder einzubürgern"). Es ist daher unzulässig, sie von in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG nicht genannten Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Wittreck, in: Dreier, GG , 3. Aufl. 2018, Art. 116 Rn. 98). Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG erzeugt ein subjektives Recht der Betroffenen, jedoch kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht (vgl. Wittreck, in: Dreier, GG , 3. Aufl. 2018, Art. 116 Rn. 99).

Der Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG spricht von "Abkömmlingen", ihm lässt sich eine Eingrenzung auf eheliche Abkömmlinge nicht zwingend entnehmen. Die Formulierung in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 ist insofern unpräzise, als es auch für die Abkömmlinge heißt, sie seien "wieder einzubürgern", obwohl sie bei Gültigkeit der Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit nie erhalten beziehungsweise bei Nichtigkeit der Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren hätten (vgl. Hecker, in: v. Münch/Kunig, GG , 2. Aufl. 1983, Art. 116 Rn. 14). Diese Ungenauigkeit im Wortlaut wird jedoch nicht dadurch behoben, dass der Kreis der Abkömmlinge entsprechend der hypothetischen Kausalitätsprüfung auf eheliche Abkömmlinge verengt wird (vgl. Weizsäcker, ZAR 2004, S. 93 <98>).

(2) Die systematische Stellung des Art. 116 Abs. 2 GG spricht ebenfalls dafür, dass nichteheliche Kinder vom Abkömmlingsbegriff umfasst sind (vgl. Hecker, in: v. Münch/Kunig, GG , 2. Aufl. 1983, Art. 116 Rn. 14).

In Art. 116 Abs. 1 , 2. Alt. GG wird ebenfalls der Begriff "Abkömmling" verwendet, und zwar bezogen auf Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit. Für Art. 116 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, der Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne dieser Vorschrift werde "ohne Differenzierung nach dem Geschlecht in gleicher Weise durch die Abstammung von einem Mann wie von einer Frau deutscher Volkszugehörigkeit vermittelt" (vgl. BVerfGE 37, 217 <252>). Für die demnach gebotene gleichmäßige Begünstigung ehelicher und nichtehelicher Abkömmlinge in Bezug auf Vater wie Mutter nur in Absatz 1 GG , nicht jedoch in Absatz 2, gibt es keinen durchgreifenden sachlichen Grund. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Unterscheidung mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck der beiden Absätze für gerechtfertigt (vgl. BVerwGE 68, 220 <234 f.>). Die unterschiedliche Auslegung desselben Begriffs "Abkömmling" in Absatz 1 und Absatz 2 ist allerdings mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck der beiden Absätze keineswegs zwingend geboten. Der Wiedergutmachungszweck steht einer mit der Auslegung des Begriffs "Abkömmling" in Absatz 1 übereinstimmenden und mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes besser vereinbaren Auslegung in Absatz 2 nicht entgegen.

(3) Nach seinem Sinn und Zweck dient Art. 116 Abs. 2 GG der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts (vgl. BVerfGE 8, 81 <86, 88>). Der Gesetzeszweck der Wiedergutmachung steht einer einengenden Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfGE 8, 81 <86>), was ebenfalls gegen eine Eingrenzung des Abkömmlingsbegriffs und für eine Einbeziehung der nichtehelichen Kinder eines ausgebürgerten Vaters in diesen Begriff spricht. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland können zwar die Tatsachen nicht ungeschehen machen, die durch die Unrechtsmaßnahmen der Nationalsozialisten geschaffen worden sind. Die Ausbürgerung von jüdischen Staatsbürgern im Sinne der nationalsozialistischen Gesetzgebung bleibt ein historisches Geschehen, das als solches nicht nachträglich beseitigt werden kann. Art. 116 Abs. 2 GG will aber das Unrecht, das den ausgebürgerten Verfolgten angetan worden ist, im Rahmen des Möglichen ausgleichen (vgl. BVerfGE 54, 53 <67 f.>). Eine großzügige Prüfung erscheint auch deshalb angezeigt, weil im Rahmen der Prüfung der Wiedereinbürgerung beziehungsweise der Behandlung als nicht ausgebürgert Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts perpetuiert werden können, die zwar nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus stammen, gleichwohl aber den Wertentscheidungen des Grundgesetzes zuwiderlaufen (vgl. Wittreck, in: Dreier, GG , 3. Aufl. 2018, Art. 116 Rn. 91).

(4) Der Entstehungsgeschichte des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG lässt sich ein Ausschluss von nichtehelichen Kindern nicht entnehmen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1986 - 2 A 39.85 -, StAZ 1987, S. 142 <143>). Es ist auch nicht ersichtlich, dass es der Verfassungsgeber bei der Schaffung des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG entgegen seiner Regelungsabsicht unterlassen hat, einen Ausschluss nichtehelicher Kinder vorzusehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. April 1989 - 2 A 5.88 -, juris, Rn. 12). Die Verfasser des Grundgesetzes gingen bei der Abfassung des Art. 116 Abs. 2 GG von der Überzeugung aus, dass der durch Akte des nationalsozialistischen Staates aus rassenideologischen Gründen angeordnete Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit krasses Unrecht darstellte. Die aufgrund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (vgl. RGBl I 1933 S. 480) aus rassenideologischen Gründen ausgesprochene Einzelausbürgerung ist unter dem Grundgesetz als nichtig, das heißt als von Anfang an unheilbar unwirksam, anzusehen (vgl. BVerfGE 54, 53 <68>).

Der heutige Art. 116 Abs. 2 GG wurde vom Ausschuss für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates in den Grundgesetzentwurf aufgenommen. Er hatte ursprünglich folgenden Wortlaut:

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sind auf ihren Antrag wieder einzubürgern.

Auf den Einwand, dass diese Formulierung die Fälle nicht erfasse, in denen ein früherer Deutscher inzwischen verstorben sei und die Ausbürgerung Rechtsfolgen habe, fügte der Ausschuss zwischen "ist" und "sind" "und ihre Abkömmlinge" ein (vgl. Parlamentarischer Rat, Ausschuss für Grundsatzfragen, 30. Sitzung am 6. Dezember 1948, Wortprotokolle S. 5 ff.; BVerfGE 23, 98 <109>). Die Erstreckung der Antragsbefugnis auf die Abkömmlinge der Verfolgten sollte also die Rechtsfolgen, die sich aus dem möglichen Ableben des Ausgebürgerten ergaben, beseitigen (vgl. BVerfGE 23, 98 <109>). Als mögliche Rechtsfolgen des Ablebens wurden erbrechtliche Fragen und die Staatenlosigkeit der Kinder genannt. Ob der Wiedereinbürgerungsanspruch auf solche Abkömmlinge begrenzt sein sollte, die nach dem damals geltenden Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit von ihren ausgebürgerten Vorfahren hätten ableiten können, wurde während der Beratungen nicht erörtert. Insgesamt ist die Entstehungsgeschichte in Bezug auf den Abkömmlingsbegriff nicht sehr aussagekräftig, spricht aber wegen der Absicht, nationalsozialistisches Unrecht so weit wie möglich wiedergutzumachen, eher für als gegen einen weiten Begriff, der - wie in Absatz 1 - alle Abkömmlinge, also auch nichteheliche Kinder, einbezieht.

cc) Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen ist es verfassungsrechtlich geboten, den Begriff "Abkömmlinge" in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG weit auszulegen, dabei die in Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 2 GG enthaltenen Wertentscheidungen mit-einzubeziehen und den Einbürgerungsanspruch nicht solchen Abkömmlingen vorzuenthalten, die nach einem durch das Grundgesetz überwundenen Rechtsverständnis die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem Vater auch ohne dessen Ausbürgerung nicht hätten erwerben können (vgl. im Erg. so bereits VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1986 - 2 A 39.85 -, StAZ 1987, S. 142 <144>).

(1) Die Auslegung der Verwaltungsgerichte in den angegriffenen Entscheidungen verstößt zuvörderst gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 6 Abs. 5 GG . Wenn es dem Verfassungsgeber notwendig erschien, Differenzierungen nach der Abstammung durch einen besonderen Verfassungssatz zu verbieten, damit diese unter dem Grundgesetz wirksam ausgeschlossen werden, spricht dies gegen eine Auslegung des Grundgesetzes an anderer Stelle, die nichteheliche Kinder vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater ausschließt. Art. 6 Abs. 5 GG stellt mit dem Verbot der Diskriminierung nichtehelicher Kinder die menschliche Persönlichkeit und ihre Würde in den Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung und des gesamten Rechts, und diese Wertentscheidung muss auch bei der Bestimmung des Begriffs "Abkömmlinge" in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG beachtet werden. Regeln über die Weitergabe der Staatsangehörigkeit in der Generationenfolge können daher nur auf der Grundlage der Wertentscheidungen getroffen werden, in denen die Verfassung insbesondere die Beziehungen in der Familie und deren Verhältnis zum Staat kennzeichnet und bestimmt (vgl. BVerfGE 37, 217 <240>).

(a) Wenn Regelungen die ungleiche Stellung ehelicher und nichtehelicher Kinder in der Rechtsordnung festschreiben, können sie dadurch die Stellung des nichtehelichen Kindes in der Gesellschaft nachteilig beeinflussen (vgl. BVerfGE 85, 80 <88>). Der Ausschluss von nichtehelichen Kindern bei der Bestimmung des Abkömmlingsbegriffs führt zu einer für diese Kinder nachteiligen Ungleichbehandlung bei der Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG . Auch bei einer lediglich hypothetischen Prüfung, die nicht mehr gültige Rechtsvorschriften zugrunde legt, dürfen diese nicht in einer Weise ausgelegt und angewandt werden, die, wenn nicht von Anfang an, jedenfalls heute mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht im Einklang steht. Andernfalls entfalten längst außer Kraft getretene Rechtsvorschriften, die im Rahmen der von den Verwaltungsgerichten vorgenommenen hypothetischen Prüfung nach wie vor zur Anwendung kommen, auch heute noch ihre diskriminierende Wirkung. Eine Rechtfertigung ist hierfür nicht ersichtlich.

(b) Das Verwaltungsgericht Köln macht in der angegriffenen Entscheidung knappe Ausführungen zu Art. 6 Abs. 5 GG , auf die das Oberverwaltungsgericht Münster Bezug nimmt. Diese Ausführungen erschöpfen sich in der Aussage, Art. 6 Abs. 5 GG verpflichte den Gesetzgeber nicht dazu, nichtehelichen Kindern deutscher Väter den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Es sei mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar, bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes an dessen regelmäßige rechtliche Zuordnung zu seiner Mutter anzuknüpfen. Als Nachweis führen Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht das oben angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (vgl. BVerwGE 68, 220 <235 f.>) und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1981 (vgl. BVerfGE 56, 363 <384 f.>) an. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts ist aber nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil das Urteil das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind betrifft und diese Sorgerechtsregelungen zudem inzwischen mit Blick auf spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundlegend geändert worden sind. Das angegriffene Urteil stützt sich auf eine einseitige Bindung des nichtehelichen Kindes an die Mutter, die zwar in den 1980er Jahren als rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder herangezogen worden sein mag, so aber nicht mehr mit den Wertentscheidungen in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 92, 158 ; vgl. auch Lipp, FamRZ 1998, S. 65 ff.). Heute gilt die gemeinsame elterliche Sorge als gesetzliches Leitbild (vgl. Grziwotz, MDR 2018, S. 833 <836>). Die einseitige Bindung des nichtehelichen Kindes an seine Mutter stellt keinen überzeugenden Grund (mehr) dar, um die in § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 festgeschriebene Ungleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder zu rechtfertigen.

(c) Soweit das Verwaltungsgericht Köln daneben ausführt, dass eine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 StAG 1993 auf vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter nicht geboten sei, verweist es auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (BVerfGE 135, 48 <88 f. Rn. 108 ff.>), in dem es aber nicht um die rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 StAG 1993 geht, sondern um die Behördenanfechtung der rechtlichen Vaterschaft kraft Anerkennung, die nur bei nichtehelichen Kindern zur Anwendung kommen kann und diese daher mittelbar benachteiligt. Diese Benachteiligung lasse sich - so der Erste Senat - jedoch rechtfertigen (BVerfGE 135, 48 <88 f. Rn. 108 f.>). Da die in diesem Beschluss gemachten Aussagen zu Art. 6 Abs. 5 GG einen vollständig anderen Sachverhalt betreffen und sich überdies mit der Frage der rückwirkenden Anwendung des § 4 Abs. 1 StAG 1993 nicht befassen, lassen sie sich nicht für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von nichtehelichen und ehelichen Kindern im Rahmen eines Einbürgerungsanspruchs nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG heranziehen.

(d) Soweit das Oberverwaltungsgericht Münster in dem angegriffenen Beschluss unter Verweis auf die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abstellt, dass die dort vorgenommene Auslegung des Abkömmlingsbegriffs vom Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG gedeckt sei, verkennt es, dass bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige zugrunde zu legen ist, die mit den übrigen Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Einklang steht. Dies ist, wie bereits ausgeführt, bei einer Auslegung, die zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des nichtehelichen Kindes führt und damit gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 5 GG verstößt, nicht der Fall.

(e) Nur eine Auslegung des Abkömmlingsbegriffs, die nichteheliche Kinder eines ausgebürgerten Vaters umfasst, dürfte mit Art. 8 und Art. 14 EMRK vereinbar sein (vgl. Silagi, StAZ 1981, S. 209 <209>). Die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder stellt eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar, wenn es für sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gibt, sie also entweder kein legitimes Ziel verfolgt oder aber unverhältnismäßig ist (vgl. EGMR , Inze v. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 48; Brauer v. Deutschland, Urteil vom 28. Mai 2009, Nr. 3545/04, § 39; Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 43). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt "sehr gewichtige Gründe", damit eine ungleiche Behandlung von nichtehelichen Kindern als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden kann (vgl. EGMR , Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 44: "[...] very weighty reasons would have to be advanced before what appears to be an arbitrary difference in treatment on the ground of birth out of wedlock could be regarded as compatible with the Convention."). Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Europäische Menschenrechtskonvention wie auch das Grundgesetz im Lichte der aktuellen Gegebenheiten interpretiert werden muss und die Mitgliedstaaten des Europarats der Frage der Gleichheit der Rechte von ehelichen und nichtehelichen Kindern spätestens seit den 1980er Jahren große Bedeutung beimessen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich des Sorgerechts verdeutlicht zudem, dass er ebenso wie das Bundesverfassungsgericht nicht (mehr) von einer festen Zuordnung des nichtehelichen Kindes zur Mutter ausgeht. Deshalb kann die einseitige Zuordnung des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter keinen sehr gewichtigen Grund darstellen, um den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit des nichtehelichen Vaters und die damit verbundene Benachteiligung des nichtehelichen Kindes zu rechtfertigen (vgl. EGMR , Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 46).

(2) Daneben ist es auch mit Art. 3 Abs. 2 GG als objektivem Wertmaßstab nicht vereinbar, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip nur im Verhältnis zu einem Elternteil, im Falle einer nichtehelichen Geburt allein zur Mutter, anerkannt wird. Denn eine Regelung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter regelt nicht nur den objektiven Status des Kindes, sondern berührt auch unmittelbar die Rechtsstellung der Elternteile in ihrem Verhältnis zum Staat wie zur Familie (vgl. BVerfGE 37, 217 <245>). Das Abstammungsprinzip als Grundlage des Staatsangehörigkeitserwerbs wirkt nach zwei Seiten: Einmal soll die Bindung an die eigenständige soziale Einheit der Familie vermittelt und gewährleistet werden, zum anderen macht die gemeinsame Bindung an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft einen Teil der vielfältigen engen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aus und trägt dazu bei, den Zusammenhang in der Familie zu dokumentieren und zu stärken (vgl. BVerfGE 37, 217 <246>). Die Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 2 GG wird verfehlt, wenn ein solcher Zusammenhang abhängig vom Geschlecht nur im Verhältnis von Mutter und Kind, nicht aber im Verhältnis von Vater und Kind anerkannt wird. Dies gilt bei einer Auslegung der Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht nur, wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, sondern auch dann, wenn es um das Verhältnis eines nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern geht.

Ob durch die Nichtberücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 2 GG eigene Rechte der Beschwerdeführerin zumindest mittelbar verletzt werden, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG offen bleiben.

IV.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sind aufzuheben; die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG ). Dadurch wird der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Juni 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2015 - S II - 2013 0517 0035-A - gegenstandslos.

V.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG .

Vorinstanz: VG Köln, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7159/15
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 2209/17
Vorinstanz: BVerwG, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S II - 2013 0517 0035-A
Vorinstanz: BVerwG, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S II - 2013 0517 0035-A
Fundstellen
DÖV 2020, 886
FamRB 2020, 299
FamRZ 2020, 1511
NJW 2021, 223
NVwZ 2020, 1428
ZAR 2021, 223