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BVerfG - Entscheidung vom 02.07.2020

1 BvQ 73/20

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
Corona VV HA
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 73/20

DRsp Nr. 2020/10932

Ausschöpfen der fachgerichtlichen Möglichkeiten einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten i.R.d. Grundsatzes der Subsidiarität (hier: Vorgehen gegen Beschränkungsmaßnahmen)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

Der Antrag wird dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Verfahren nicht gerecht (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG ). Danach sind Betroffene auch bei einem Vorgehen gegen abstrakt-generell wirkende Beschränkungsmaßnahmen zunächst gehalten, zumutbare Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 11 ff.). Der Antragsteller trägt nicht vor, dass er seine fachgerichtlichen Möglichkeiten einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten ausgeschöpft hätte. Da er sich unmittelbar nicht gegen ein förmliches Gesetz, sondern gegen untergesetzliche Rechtsakte richtet, kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit von einer fachgerichtlichen Befassung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erhoffen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 16).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.