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BVerfG - Entscheidung vom 04.08.2020

2 BvQ 55/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 32 Abs. 1
ZPO § 765a

BVerfG, Beschluss vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 2 BvQ 55/20

DRsp Nr. 2020/11882

Auslegung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Räumungsurteil bzgl. des durchgeführten Vollstreckungsschutzverfahrens

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; ZPO § 765a;

[Gründe]

1. In Anbetracht des durchgeführten Vollstreckungsschutzverfahrens nach § 765a ZPO ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1667/20" gegen das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2019 - 66 S. 173/18 - bei rechtsschutzgewährender Auslegung zugleich als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die im Vollstreckungsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. Juni 2020 - 35 M 572/20 - und vom 26. Juni 2020 - 35 M 572/20 - sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2020 - 51 T 271/20, 51 T 272/20 - auszulegen.

2. Insoweit ist der Antrag auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung indes unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG , da die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die genannten Beschlüsse zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).

3. Gründe, die trotz der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Anordnung einer Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 M 572/20
Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 M 572/20
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 271/20
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 272/20