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BVerfG - Entscheidung vom 05.10.2020

2 BvR 1216/19

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1216/19

DRsp Nr. 2020/15888

Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Görlitz - Außenkammer Bautzen - vom 10. Mai 2019 ( 13 Qs 46/19) durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 28. Mai 2020 (Vf. 72-IV-19), mit dem der parallel vom Beschwerdeführer erhobenen Landesverfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen voll erstattet (§ 34a Abs. 3 BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde wäre - entsprechend der teilweisen Stattgabe der Landesverfassungsbeschwerde - im gleichen Umfang erfolgreich gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>). Soweit der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist der verworfene Teil von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Görlitz, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Qs 46/19
Vorinstanz: LG Görlitz, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Qs 46/19
Vorinstanz: VerfGH Sachsen, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Vf. 72-IV-19