Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 18.05.2020

2 BvR 2404/18

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
VwGO
BVerfGG § 34a Abs. 3
VwGO
BVerfGG § 34a Abs. 3

Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 857

BVerfG, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 2404/18

DRsp Nr. 2020/7842

Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

Tenor

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfahren mit Schriftsatz vom 7. November 2019 für erledigt erklärt haben.

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG ), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

Dies zugrunde gelegt, ist die Auslagenerstattung nicht anzuordnen.

Zwar hat das Verwaltungsgericht Oldenburg der Klage der Beschwerdeführer auf Verpflichtung des Landkreises Cloppenburg zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse mit Urteil vom 5. September 2019 ( 11 A 1897/18) stattgegeben. Dies lässt wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Eil- und im Hauptsacheverfahren jedoch nicht den Schluss zu, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren der Beschwerdeführer - die Aufhebung der Eilbeschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September und vom 2. Oktober 2018 - für berechtigt erachtet hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 ME 300/18
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 ME 300/18
Fundstellen
NVwZ-RR 2020, 857