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BVerfG - Entscheidung vom 20.09.2020

1 BvR 1709/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 20.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1709/20

DRsp Nr. 2020/15352

Auferlegung einer Missbrauchsgebühr für künftig missbräuchliche Verfassungsbeschwerden

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 ;

[Gründe]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da die Darlegungen des Beschwerdeführers in keiner Weise den Anforderungen der § 92 , § 23 Abs. 1 BVerfGG genügen.

2. Dem Beschwerdeführer wird für künftig missbräuchliche Verfassungsbeschwerden die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

a) Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch offensichtlich erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2020 - 1 BvR 1445/20 -, Rn. 4 m.w.N.; stRspr). Das ist unter anderem der Fall, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jeder einsichtigen Person als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Desgleichen gilt das für Verfassungsbeschwerden, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte zu beschimpfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5) oder allgemeine Vorwürfe und Unmutsbekundungen gegenüber der Justiz, dem Gesetzgeber oder der Exekutive zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2019 - 1 BvR 2244/19 -, Rn. 3 ff.).

b) So liegt es hier. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das vereinsrechtliche Verbot einer nach seiner Aussage den Nationalsozialismus wiederbelebenden Vereinigung, ohne irgendwie darzulegen, dass oder inwiefern er dadurch in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Desgleichen wendet er sich gegen nicht konkret bezeichnete Durchsuchungsbeschlüsse und Beschlagnahmen, die ein "Zeichen gesetzt" hätten, ohne dass irgendein Bezug zu seinen Grundrechten erkennbar wäre. Vielmehr nutzt er die Möglichkeit der nach § 34 Abs. 1 BVerfGG kostenfreien Verfassungsbeschwerde in zahlreichen Eingaben an das Bundesverfassungsgericht für politische Polemik, indem er, wie in diesem Verfahren, dem Gesetzgeber "niedrige Motive" unterstellt und der Gesetzgebung mangels "Gültigkeitsraum" allgemein die Legitimation abspricht oder indem er, wie in anderen Verfahren, einzelnen Verfassungsorganen, der Justiz oder Verwaltung, auf allgemeine politische Aussagen gestützt, strafbares Handeln vorwirft. Es ist jedoch nicht hinzunehmen, dass das Bundesverfassungsgericht durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2020 - 1 BvR 1445/20 -, Rn. 6 m.w.N.; stRspr). In einem solchen Fall kann daher eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG in einer Höhe bis zu 2.600 Euro auferlegt werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.