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BVerfG - Entscheidung vom 04.11.2020

1 BvR 2285/20

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
RVG § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
RVG § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2285/20

DRsp Nr. 2021/640

Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

[Gründe]

1. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde einschlägigen § 34a Abs. 3 BVerfGG sind nicht erfüllt. Es liegen keine Billigkeitsgesichtspunkte vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde seine eigenen Auslagen in der Regel selbst zu tragen hat. Insbesondere lag der Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht auf der Hand und konnte auch nicht unterstellt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2010 - 1 BvR 2643/10 -, Rn. 3).

2. Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung war zu verwerfen. Er ist unzulässig.

Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 7 ff.). Im Zeitpunkt der Erledigungserklärung war die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht abzusehen. Auch liegen keine sonstigen Gründe vor, die die Festsetzung eines über den nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Mindestwert von 5.000 Euro hinausgehenden Gegenstandswerts rechtfertigen könnten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 8/20