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BVerfG - Entscheidung vom 09.06.2020

1 BvR 1833/16

Normen:
BVerfGG § 90
BVerfGG § 90
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1833/16

DRsp Nr. 2020/10044

Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung in einer sozialrechtlichen Sache bei Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

1. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen eine Sanktion der Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Beseitigung der eigenen Bedürftigkeit durch die Minderung von Leistungen der Grundsicherung in einer Höhe von 60 % und die diesen zugrunde liegenden Regelungen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ); sie ist unzulässig.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2975/13 -). Mit nachgereichtem Schreiben hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die hier streitigen Leistungen aufgrund einer anderen Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vollumfänglich ausgezahlt wurden. Damit sind die hier angegriffenen Entscheidungen prozessual überholt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Aurich, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 6/14
Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 152/16