BVerfG, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2134/19
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Zulässigkeit wegen prozessualer Überholung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil sie durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt ist (vgl. dazu BVerfGK 7, 312 <316>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 1265/08 -, Rn. 26). Das Oberlandesgericht hat als Beschwerdegericht die Sache in vollem Umfang geprüft und eine eigene Sachentscheidung getroffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG , 5. Aufl. 2020, § 69 , Rn. 2; Sternal, in: Keidel, FamFG , 20. Aufl. 2020, § 68 , Rn. 86 ff.). Es hat auch die im erstinstanzlichen Verfahren unterbliebene Anhörung der damals 5- und 6-jährigen Kinder und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt (vgl. dazu BVerfGE 55, 171 <182 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 728/09 -, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvR 886/20 -, Rn. 5 ff. m.w.N.). Eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung des Familiengerichts ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2010 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2020 - 1 BvR 2434/19 -, Rn. 13).
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts richtet, hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.