BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1968/20
DRsp Nr. 2021/656
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Begründung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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