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BVerfG - Entscheidung vom 29.04.2020

2 BvR 672/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
IRG § 15 Abs. 1
IRG § 17 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
IRG § 15 Abs. 1
IRG § 17 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
IRG § 15 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 2

BVerfG, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 672/20

DRsp Nr. 2020/6638

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und des Beschlusses über die Fortdauer der Auslieferungshaft wegen politischer Verfolgung in der Ukraine

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; IRG § 15 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 ;

[Gründe]

I.

1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer und russischer Staatsangehöriger, begehrt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und des Beschlusses über die Fortdauer der Auslieferungshaft. Er war von 2012 bis 2016 Abgeordneter des Parlaments der Ukraine und zunächst enger Vertrauter des früheren ukrainischen Präsidenten Poroschenko, wandte sich dann aber von diesem ab. Die Ukraine stellte im Dezember 2016 ein Auslieferungsersuchen zum Zweck der Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland, auf dessen Grundlage die deutschen Behörden den Beschwerdeführer Ende November 2019 in Haft nahmen.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer gegen die Auslieferungshaft insbesondere ein, der durch die Haft gesicherten Auslieferung in die Ukraine stünde entgegen, dass er dort politisch verfolgt werde und zudem die Haftbedingungen menschenrechtswidrig seien. In der Ukraine drohe ihm Lebensgefahr, weil er in den immer noch einflussreichen Kreisen um den ehemaligen Präsidenten als "Verräter" gelte; seine Strafverfolgung sei politisch motiviert. Durch die angegriffenen Entscheidungen werde er in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG , auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Auslieferungshaft sei unverhältnismäßig, weil die Auslieferung selbst von vornherein unzulässig sei (unter Verweis auf § 15 Abs. 2 IRG ). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 15 Abs. 2 IRG erfordere eine positive Feststellung, dass alle sich vertraglich oder aus dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ( IRG ) ergebenden Voraussetzungen für eine Auslieferung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein könnten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an eine Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Danach müssen Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden, soweit ohne deren Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

Der Zweck der Auslieferungshaft, das Auslieferungsverfahren zu sichern und die Durchführung der Auslieferung zu ermöglichen, kann es nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zulassen, die Auslieferungshaft bereits dann anzuordnen und fortdauern zu lassen, wenn festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung gegeben sein können, auch wenn dies noch nicht abschließend geklärt ist und die abschließende Klärung erst im weiteren Auslieferungsverfahren erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, Rn. 25). Für die Frage, ob die Auslieferung von vornherein unzulässig ist, genügt eine vertretbare summarische Prüfung durch das Oberlandesgericht; eine gründliche und abschließende Prüfung der Zulässigkeit bleibt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vorbehalten (vgl. BVerfGE 75, 1 <12>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvQ 23/07 -, Rn. 5 f.).

Mit dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Zudem hat der Beschwerdeführer versäumt, die vom Oberlandesgericht in den angegriffenen Entscheidungen in Bezug genommenen Zusicherungen der ukrainischen Behörden vorzulegen. Da die Kenntnis der Zusicherungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung unerlässlich ist, ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung der angegriffenen Entscheidungen nicht möglich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ausl 29/18
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ausl 29/18