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BVerfG - Entscheidung vom 16.09.2020

1 BvR 1185/17

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
§ 13b KAG ST 1996 vom 17.12.2014
§ 18 Abs. 2 KAG ST 1996 vom 17.12.2014
KAVsÄndG ST Art. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
KAG-LSA § 13b
KAG-LSA § 18 Abs. 2
KAG-LSA-ÄndG (i.d. bis zum 09.10.1997 geltenden Fassung) Art. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2
KAG LSA § 13b

BVerfG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1185/17

DRsp Nr. 2020/15350

Annahme der Verfassungsbeschwerde bei Vorliegen von Annahmegründen hinsichtlich der Ausschlussfrist für die Inanspruchnahme von Abgabenschuldnern

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; KAG LSA § 13b;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt; im Übrigen ist sie unbegründet.

Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit liegt nicht vor. Insbesondere erweisen sich die § 13b , § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( KAG-LSA ), die eine Inanspruchnahme von Abgabenschuldnern im Einzelfall nach bis zu 24,5 Jahren nach Entstehen der Vorteilslage ermöglichen, als verfassungsgemäß. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, der der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 13b KAG-LSA mit § 18 Abs. 2 KAG-LSA eine einmalige Verschiebung der Ausschlussfrist hinzugefügt hat, um Altfälle zu regeln, bewegt sich dabei innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Landesgesetzgeber im Bereich der Beitragserhebung zum Ausgleich von Vorteilen zukommt (vgl. BVerfGE 133, 143 <160 Rn. 46>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 8 und vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 30; siehe dazu auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, Rn. 39; Beschluss vom 25. Februar 2020 - LVG 30/19 -, Rn. 21 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt insofern auch keine unzulässige Rückwirkung vor, auch nicht im Hinblick auf die Rechtslage vor 1997 (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, Rn. 48 ff.).

Die Beschwerdeführerin wird auch nicht in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Den kommunalen Aufgabenträgern wurde mit § 18 Abs. 2 KAG-LSA ein nicht zu beanstandender Zeitraum eingeräumt, um sich auf die neue Rechtslage einstellen und Altfälle erfassen zu können. Zwar mögen insofern für die Inanspruchnahme von Alt- und Neuanschließern unterschiedliche Höchstfristen möglich sein; ein Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet dieser Umstand jedoch nicht (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, Rn. 69 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 119/15
Vorinstanz: BVerwG, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 19.16