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BVerfG - Entscheidung vom 16.01.2020

1 BvR 1307/17

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1307/17

DRsp Nr. 2020/3579

Anforderungen an eine substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde i.R.e. zivilgerichtlichen Verurteilung zum Schadensersatz wegen unerlaubten Filesharings im Internet

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zum Schadensersatz wegen unerlaubten Filesharings im Internet, weil er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt habe.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist. Zwar ist zweifelhaft, ob die Rechtsanwendung des Landgerichts in den angegriffenen Entscheidungen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Internetanschlussinhabers nicht überspannt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, juris, Rn. 37). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ).

Falls der Beschwerdeführer rügen will, dass die Nichtzulassung der Revision objektiv willkürlich sei und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwere, wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, dass und inwieweit die vom Landgericht gestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast von den Anforderungen des Bundesgerichtshofs in willkürlicher Weise abweichen. Insoweit hat der Beschwerdeführer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 131, 66 <82> m.w.N.) nicht genügt.

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass das Landgericht einen Sachverhalt zugrundelege, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei, und dass es infolge dessen die Reichweite der sekundären Darlegungslast bis zur Beweislastumkehr überdehne, rügt er in der Sache einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG . Ob und gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer dies im Rahmen seiner Gehörsrüge gerügt hat, lässt sich mangels Vorlage der Gehörsrügeschrift und mangels Vortrags dazu, was er dort gerügt hat, aber nicht beurteilen. Deshalb sind insoweit die Anforderungen an die materielle Subsidiarität nicht erfüllt (vgl. BVerfGE 146, 294 <308>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2579/17 -, juris, Rn. 18 f.).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG München I, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S. 21085/15
Vorinstanz: LG München I, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S. 21085/15