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BVerfG - Entscheidung vom 28.01.2020

2 BvQ 4/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 2 BvQ 4/20

DRsp Nr. 2020/2831

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Mangelnde Darlegung einer auf einem konkreten Hoheitsakt beruhenden Rechtsverletzung; Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges; Akteneinsicht im Strafverfahren

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Die einzulegende Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>).

Der Vortrag der Antragstellerin lässt auf konkreten Hoheitsakten beruhende Rechtsverletzungen, die unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar wären, ohne dass die Antragstellerin zuvor über das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>), nicht in einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise erkennen.

Es ist darüber hinaus weder Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die von den Fachgerichten anberaumten Termine "zu bestätigen oder zu verneinen", noch ist es berufen, jenseits des gesetzlich geregelten Verfahrens der Akteneinsicht im Strafverfahren nach § 147 StPO Akten oder Beweismittel sicherzustellen und zu übersenden.

Die von der Antragstellerin begehrte Freilassung eines Dritten könnte auch in der Hauptsache nicht erreicht werden, da mit einer Verfassungsbeschwerde nur eigene Rechte geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <386>; 79, 1 <14 f.>; 126, 1 <17>). Für die schließlich begehrten Nachweise und sonstigen Maßnahmen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 23 KLs 25/18