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BVerfG - Entscheidung vom 23.10.2020

2 BvR 258/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1

BVerfG, Beschluss vom 23.10.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 258/20

DRsp Nr. 2020/16727

Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG . Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

1. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).

a) Der Beschwerdeführer argumentiert vielfach unter Bezugnahme auf die vorangegangen Strafvollzugsverfahren. Da er diese nur fragmentarisch wiedergibt und auch die entsprechenden Unterlagen, insbesondere die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, nicht vorlegt, kann sein Vortrag insoweit nicht nachvollzogen werden.

b) Zudem fehlt es - wie auch bereits das Oberlandesgericht ausgeführt hat - an der Mitteilung des Inhalts der in dem jeweiligen Strafvollzugsverfahren gestellten Befangenheitsanträge sowie des Inhalts der daraufhin ergangenen Verwerfungsbeschlüsse. Soweit der Beschwerdeführer fragmentarisch den Inhalt einzelner Anträge und Beschlüsse wiedergibt, reicht auch dies für eine vollständige und nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung nicht aus.

c) Der Beschwerdeführer hat zudem den Antrag vom 17. Oktober 2019 auf gerichtliche Entscheidung nicht vorgelegt oder seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Er gibt zwar an, den Antrag seiner Verfassungsbeschwerde als Anlage beigefügt zu haben. Tatsächlich beigefügt wurde jedoch ein Schriftsatz mit Datum vom 13. Februar 2020. Inwieweit der vorgelegte Schriftsatz dem ursprünglichen Antrag vom 17. Oktober 2019 entspricht, lässt sich nur vermuten. Eine gesicherte Grundlage für eine verfassungsrechtliche Überprüfung liegt daher nicht vor.

2. Darüber hinaus setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht in hinreichender Weise mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen auseinander. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Oberlandesgericht habe die formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag überdehnt, geht er insbesondere nicht im Einzelnen auf die vom Oberlandesgericht ausführlich dargelegten Mängel der Sachverhaltsdarstellung ein.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 182/19