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BVerfG - Entscheidung vom 01.07.2020

1 BvR 1207/20

Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 90
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 90
BVerfGG § 34 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1207/20

DRsp Nr. 2020/10930

Androhen der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr für künftige Verfahren; Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit wird auch der im Verfahren 1 BvR 1209/20 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 ;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offensichtlich unzulässig sind.

II.

Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).

Das ist bei sämtlichen der vorliegenden Verfassungsbeschwerden, mit denen der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht hier und in zahlreichen weiteren Fällen in hoher und zuletzt noch zunehmender Frequenz befasst, der Fall.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.