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BVerfG - Entscheidung vom 02.03.2020

2 BvR 1819/19

Normen:
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1819/19

DRsp Nr. 2020/4529

Ablehnung eines isolierten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde mangels Erforderlichkeit der Gewährung; Möglichkeit der Selbstwahrnehmung der eigenen Interessen

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Mit seinem isolierten Prozesskostenhilfeantrag für eine Verfassungsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen eine Richterin des Landgerichts Berlin. Zuletzt hat - nach dem Vortrag des Antragstellers - das Kammergericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen. Es fehlt bereits an jeglichen Ausführungen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57 ; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, Rn. 2).

Der Antragsteller trägt nichts dazu vor, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Auch sind unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller außerstande sein könnte, den Sachverhalt sowie seine Interessen und Rechte, die er wahrnehmen will, selbst darzustellen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: KG, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ws 141/19