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BVerfG - Entscheidung vom 27.05.2020

1 BvQ 53/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 53/20

DRsp Nr. 2020/9214

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde (hier: gegen Corona-Verordnungen der Länder)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des pauschalen Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.