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BVerfG - Entscheidung vom 19.11.2020

2 BvR 1912/20

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1912/20

DRsp Nr. 2020/18089

Ablehnung einer beantragten Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen bei ursprünglicher Unzulässigkeit einer erledigt erklärten Verfassungsbeschwerde; Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen; Beschwerdeeinlegung vor Rechtswegerschöpfung

Tenor

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 für erledigt erklärt haben.

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG ), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben entspricht es im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts zu machen und gemäß § 34a BVerfGG die Auslagenerstattung anzuordnen. Denn die Verfassungsbeschwerde war bis zur Zustellung des Beschlusses über die Anhörungsrüge wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges offensichtlich unzulässig; im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Verfahrensregister zur Entscheidung über den Antrag auf Kostenerstattung nach Erledigung war die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge im Rechtszug entfallen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Gera, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 350/20