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BVerfG - Entscheidung vom 07.07.2020

1 BvR 828/20

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 828/20

DRsp Nr. 2021/643

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Gießen, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1479/20
Vorinstanz: VGH Hessen, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 985/20