BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 828/20
DRsp Nr. 2021/643
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Tenor
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2.Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3.Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: VG Gießen, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1479/20
Vorinstanz: VGH Hessen, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 985/20
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