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BSG - Entscheidung vom 03.04.2020

B 8 SO 58/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 58/19 B

DRsp Nr. 2020/6954

Zusicherung für die Kosten einer neuen Unterkunft Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Im Streit ist die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Zusicherung für die Kosten einer neuen Unterkunft und des Umzugs dorthin zu erteilen.

Der Kläger bezieht neben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rente der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom beklagten Sozialhilfeträger ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ). Er ist schwerbehindert (Grad der Behinderung <GdB> von 70; Merkzeichen G) und lebt in einer Wohnung im zweiten Obergeschoss ohne Aufzug, deren Kosten die Beklagte als angemessen ansieht. Er beabsichtigt, in eine behindertengerechte 2-Zimmer-Wohnung mit Aufzug zu ziehen, weil er die Treppen nur mit großer Mühe bewältigen könne. Er ist der Auffassung, er habe deshalb Anspruch auf die Übernahme von Mietkosten über die in P. als abstrakt angemessen angesehenen Kosten hinaus und die Übernahme der Umzugskosten. Ein Antrag auf eine entsprechende Zusicherung und die darauf gerichtete Klage sind ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 16.4.2018; Widerspruchsbescheid vom 23.8.2018; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Karlsruhe vom 2.5.2019). Im Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25.7.2019 bestimmt (Terminbestimmung vom 5.6.2019; dem Kläger zugestellt am 6.6.2019); sodann hat das LSG einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 6.6.2019). Der Kläger hat gegen diesen Beschluss "Einspruch" eingelegt und seinen Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts wiederholt (Schriftsatz vom 26.6.2019). Zum Termin ist er nicht erschienen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Anspruch auf Zusicherung bestehe nicht, weil vorliegend der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt nicht hinreichend konkret seien. Ein konkretes Wohnungsangebot habe der Kläger aber nicht vorgelegt. Eine Feststellungsklage scheide aus, weil einzelne Tatbestandselemente im Gerichtsverfahren nicht vorab geklärt werden könnten.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil beim Bundessozialgericht ( BSG ) Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen vor der Anmietung einer Wohnung eine "Zustimmung" iS des § 35 Abs 2 Satz 4 SGB XII zu erteilen ist (vglBSG vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R - RdNr 12 mwN). Das LSG hat diese Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und angewandt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen damit ebenso wenig.

Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG hat zwar eine Entscheidung in der Sache getroffen, ohne zuvor über den erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH zu entscheiden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 62 SGG ; Art 103 Grundgesetz <GG>) folgt aus einem solchen Vorgehen aber nur dann, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung vor dem Termin ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen gewesen wäre (dazu BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9). Das ist hier nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ohne Prüfung eines konkreten Wohnungsangebots eine Zusicherung zur Übernahme höherer als der bisherigen Mietkosten und eines damit im Zusammenhang stehenden Umzugs gibt. Eine Zusicherung kann der Kläger erst erlangen, wenn feststeht in welche Wohnung er ziehen will. Gleiches gilt für die Umzugskosten. Es steht ihm daneben frei, eine Wohnung ohne entsprechende Zusicherung anzumieten und einen Anspruch auf Übernahme der dann bestimmbaren Kosten unmittelbar bei der Frage nach der Höhe der Leistungen auszutragen.

Das LSG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden hat. Die Terminbestimmung, mit der der Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit entschieden werden kann, ist ihm rechtzeitig zugestellt worden. Es ist nicht erkennbar, dass ein erheblicher Grund für eine Verlegung des Termins vorgelegen haben könnte. Der Kläger hat einen Verlegungsantrag nicht gestellt und auch keine Gründe für sein Ausbleiben vorgetragen, die das Gericht zu einer Terminverlegung von Amts wegen hätten veranlassen müssen; allein die Stellung eines inhaltsgleichen PKH-Antrags stellt keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung dar.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Sie kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG ). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die Entscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 1650/19
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 2825/18