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BSG - Entscheidung vom 09.03.2020

B 4 AS 39/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 39/20 B

DRsp Nr. 2020/5914

Zufluss von Mitteln während eines Leistungsbezugs nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Beklagte formuliert folgende Rechtsfrage:

"Gilt das Monatsprinzip auch bei der Anrechnung zunächst geschützten Vermögens, welches zu einem späteren Zeitpunkt des Leistungsbezuges als bereites Mittel zufließt?"

Diese Frage ist für sich genommen missverständlich, weil ein Zufluss von Mitteln während des Leistungsbezugs kennzeichnend ist für den Begriff Einkommen und dessen Berücksichtigung. Doch ergibt sich im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen, dass die Frage genau genommen darauf zielt, ob Vermögen, das sich im Laufe eines Monats von geschütztem zu verwertbarem Vermögen wandelt, einem Leistungsanspruch bereits ab Beginn des Monats entgegenstehen kann.

Allerdings ist schon die Klärungsbedürftigkeit der so zu verstehenden Frage nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Zwar verkennt der Beklagte nicht, dass bezogen auf die Berücksichtigung von Vermögen eine normative Grundlage für ein Monatsprinzip in § 12 SGB II nicht enthalten ist (so jüngst auch BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R). Doch hätte vor diesem Hintergrund im Einzelnen dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der ausdrücklich (nur) für die Einkommensberücksichtigung geschaffenen Vorschriften 11 Abs 2 und 3 SGB II ) , welche der Beklagte für geboten hält, in Betracht kommen soll. Daran fehlt es. Alleine der Hinweis auf eine gleiche Sachlage - die durchaus zweifelhaft erscheint - reicht nicht aus.

Ob daneben die Klärungsfähigkeit in der gebotenen Weise aufgezeigt wird, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Dies ist fraglich, weil die Beschwerde nicht genau darlegt, worauf sie den geltend gemachten Erstattungsanspruch stützt und wie er sich ggf errechnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 832/15
Vorinstanz: SG Magdeburg, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 3840/12