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BSG - Entscheidung vom 29.10.2020

B 11 SF 6/20 S

Normen:
SGG § 74
ZPO § 62 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen B 11 SF 6/20 S

DRsp Nr. 2020/18358

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG Ansprüche einer Erbengemeinschaft Notwendige Streitgenossenschaft

Tenor

Das Sozialgericht Düsseldorf wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 74 ; ZPO § 62 Abs. 1 ;

Gründe

I

Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach dem am 10.10.2019 verstorbenen M1, der Pflegegeld nach dem Bayerischen Landespflegegesetz begehrte. Dies lehnte der Beklagte ab, weil Ansprüche auf Landespflegegeld nicht vererblich seien (Bescheid vom 16.3.2020; Widerspruchsbescheid vom 24.6.2020).

Durch Beschluss vom 10.10.2020 hat das SG Düsseldorf, nach Anhörung der Beteiligten, das BSG zur Bestimmung des zuständigen SG angerufen.

II

Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen 58 Abs 2 SGG ). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Für die Kläger zu 1 und 2 ist nach ihren Wohnsitzen örtlich zuständig das SG Düsseldorf 57 Abs 1 SGG ) und für die in M2 lebende Klägerin zu 2 das SG Würzburg 57 Abs 1 SGG ). Nächsthöhere Instanzen sind mithin unterschiedliche Landessozialgerichte, sodass das gemeinschaftlich übergeordnete Gericht das BSG ist.

Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist gerechtfertigt, weil die Entscheidung aus dem streitigen Rechtsverhältnis allen Klägern gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Nach ihrem Vorbringen sowie den Feststellungen des SG werden Ansprüche hier als Erbengemeinschaft und damit in notwendiger Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO eingeklagt. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nach § 74 SGG iVm § 62 ZPO vor, wenn sich die Rechtskraft der Entscheidung auf alle Streitgenossen erstreckt, oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund notwendig ist, etwa bei Erbengemeinschaften (vgl BSG vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S - RdNr 6, 7; s auch BSG vom 7.5.2015 - B 4 SF 6/14 S - RdNr 4; BSG vom 14.7.2016 - B 4 SF 31/16 S). Alle Miterben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, die Erbengemeinschaft. Jedem Miterben stehen sämtliche Nachlassgegenstände zu, begrenzt durch die gleichen Rechte der anderen Miterben. Der Nachlass stellt ein Sondervermögen dar. Ein einzelner Miterbe kann nur über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht über einzelne Nachlassgegenstände. In diesem Fall müssen Klagen von allen Streitgenossen erhoben werden; sind nicht alle notwendigen Streitgenossen am Verfahren beteiligt, ist die Klage unzulässig. Insbesondere ist ein Miterbe nicht befugt, allein in zulässiger Weise für die Erbengemeinschaft eine Anfechtungsklage zu erheben (vgl VG Würzburg vom 28.3.2012 - W 6 K 11.363 - RdNr 38).

Zum zuständigen Gericht ist das SG Düsseldorf zu bestimmen. Dies erscheint sachgerecht, denn es ist für den Wohnort des Klägers zu 1 sowie des Klägers zu 3 zuständig. Ferner haben es alle Kläger für ihre gemeinsame Klage gewählt. Sie haben auch in ihrer Anhörung keine dagegen sprechenden Gründe vorgebracht.

Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 10.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 160/20