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BSG - Entscheidung vom 15.12.2020

B 4 AS 279/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 279/20 B

DRsp Nr. 2021/3618

Voraussetzungen für den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 2020 - L 14 AS 18/19 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.6.2017. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. In seinem Urteil ist das LSG davon ausgegangen, dass sich die gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gerichtete Anfechtungsklage spätestens mit dem Aufhebungsbescheid vom 11.12.2018 erledigt habe. Damit sei diese unzulässig geworden, ohne dass sich hieraus weitergehende Folgewirkungen ergeben würden. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege schon deshalb nicht vor, weil sich die persönlichen Verhältnisse des Klägers durch seine Elternzeiten wesentlich verändert hätten und dies bei künftigen Eingliederungsvereinbarungen zu berücksichtigen sei. Unabhängig hiervon sei die von ihm vorgetragene Kritik an den Regelungen zur Überprüfung (regelmäßige und insbesondere bei wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen) nicht geeignet, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger einen Verfahrensfehler geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist auch für die Rüge einer Gehörsverletzung, die im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt ist 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO ) aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (zu den Anforderungen vgl etwa BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 169/15 B - juris, RdNr 9 mwN). Allerdings besteht keine allgemeine Pflicht des Gerichts zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis zu seiner Rechtsauffassung (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 62 RdNr 8e mwN). Denn diese würde eine tatsächliche und rechtliche Würdigung voraussetzen, die sich regelmäßig erst aufgrund einer abschließenden Beratung des Gerichts ergeben kann (stRspr; vgl etwa BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 35 mwN; BSG vom 25.7.2017 - B 11 AL 23/17 B - juris, RdNr 5).

Zwar sieht der Kläger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das LSG erstmals in seiner Entscheidung die Frage aufgeworfen habe, ob § 96 SGG Anwendung finde. Er legt jedoch nicht dar, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs damit nicht habe rechnen müssen, dass das Gericht seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt stützen könnte (zu den Anforderungen vgl etwa BSG vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris, RdNr 9).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 18/19
Vorinstanz: SG Neubrandenburg, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1092/17