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BSG - Entscheidung vom 21.08.2020

B 11 SF 3/20 S

Normen:
SGG § 58 Abs. 2
SGG § 74
ZPO § 62 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 21.08.2020 - Aktenzeichen B 11 SF 3/20 S

DRsp Nr. 2020/13934

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG Als Miterben klagende Kläger Notwendige Streitgenossenschaft

Als Miterben klagende Kläger bilden eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 74 SGG , § 62 Abs. 1 ZPO und deshalb ist bei Vorliegen verschiedener Gerichtsstände die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft erforderlich.

Tenor

Das Sozialgericht Bremen wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 2 ; SGG § 74 ; ZPO § 62 Abs. 1 ;

Gründe

I

Die Kläger begehren als Erbengemeinschaft die Rücknahme der an ihren verstorbenen Vater gerichteten Bescheide, mit denen Sozialhilfeleistungen nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen bewilligt worden sind. Gegen den dies ablehnenden Bescheid vom 3.7.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2019 haben sie gemeinsam Klage zum SG Bremen erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem BSG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.

II

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen 58 Abs 2 SGG ). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit anderer Gerichte fehlt, weil für die jeweiligen Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind.

Bei den als Miterben klagenden Klägern besteht eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO . Dies erfordert die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft ( BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 22.11.2016 - B 4 SF 37/16 S; zuletzt BSG vom 8.2.2018 - B 11 SF 1/18 S).

Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Bremen zu bestimmen, denn dieses ist für den Wohnort der Klägerin zu 1. zuständig und auch der verstorbene Vater der Kläger, um dessen Immobilienvermögen es ua geht, hat in Bremen gelebt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar 177 SGG ).

Vorinstanz: SG Bremen, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SO 277/19