Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 11.08.2020

B 8 SO 56/20 S

Normen:
SGG § 72

BSG, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 56/20 S

DRsp Nr. 2020/13690

Vertreterbestellung für eine prozessunfähige Partei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2020 - L 15 SO 53/20 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 ;

Gründe

I

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Berlin vom 12.2.2020 (Bestellung eines besonderen Vertreters) zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 15.7.2020). Dagegen hat der Kläger mit einem am 1.8.2020 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben vom 27.7.2020 "Beschwerde und alle Rechtsmittel" eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen.

II

Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 15.7.2020 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Dem Kläger steht auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>).

Ein besonderer Vertreter 72 SGG ) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG aaO RdNr 10 mwN). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es - wie hier - schon nicht statthaft ist. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht die Statthaftigkeit einer nach § 177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen (vgl BSG vom 11.1.2017 - B 1 KR 16/16 S - juris RdNr 4; BSG vom 12.7.2018 - B 1 KR 8/18 S und B 1 KR 9/18 S - juris, jeweils RdNr 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 53/20 B
Vorinstanz: SG Berlin, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 212 SO 619/19