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BSG - Entscheidung vom 14.05.2020

B 11 AL 11/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 11/20 B

DRsp Nr. 2020/8684

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; s bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § Nr 36).

Vorliegend macht der Kläger geltend, das LSG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung dadurch verletzt, dass es seinem Antrag auf Zeugenvernehmung und Einholung eines Liquiditätsgutachtens nicht nachgekommen sei. Zur Begründung einer solchen Aufklärungsrüge muss ein ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag bezeichnet werden, dem das LSG nicht gefolgt ist. Die Rechtsaufassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, ist wiederzugeben. Zudem sind die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darzulegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, und die Beschwerdebegründung muss das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme wiedergeben. Schließlich ist zu schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl zum Ganzen nur Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017, § 160a RdNr 166 ff mwN).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger bezieht sich zwar auf einen von ihm - nach dem Sachantrag - in der mündlichen Verhandlung noch gestellten Beweisantrag, den das LSG im Urteil zurückgewiesen habe. Keine Ausführungen enthält die Beschwerde hingegen zum Streitgegenstand des Verfahrens und zum wesentlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidung, einschließlich der rechtlichen Erwägungen des LSG. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat anhand der Beschwerdebegründung schon nicht nachzuvollziehen, warum nach der allein maßgebenden Rechtsauffassung des LSG die Tatsachen, auf die sich der Beweisantrag bezieht, klärungsbedürftig sein sollen. Es reicht insoweit nicht aus, sich in der Beschwerde im Wesentlichen mit dem Ablauf der mündlichen Verhandlung zu befassen und ansonsten nur in einem kurzen Absatz darzulegen, dass "unbestritten" die Frage entscheidungserheblich sei, "ob die Insolvenzgläubigerin nach dem ersten Insolvenzverfahren … seine Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt hatte". Ob der Beweisantrag im Einzelnen prozessordnungsgemäß formuliert war, kann dahinstehen.

Auch soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem übergangenen Beweisantrag eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung rügt, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 13/17
Vorinstanz: SG Lübeck, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 239/14