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BSG - Entscheidung vom 30.09.2020

B 11 AL 28/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 28/20 B

DRsp Nr. 2020/16247

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24 , 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Wenn - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht 103 SGG ) gerügt wird, ist zudem zu beachten, dass gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Insoweit muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35 und § Nr 24, 34).

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin macht zwar geltend, dass sie bis zuletzt an ihren Beweisanträgen auf Anhörung des behandelnden Arztes K. und Einholung eines Sachverständigengutachtens festgehalten hat. Damit hat sie jedoch keine entscheidungserheblichen Tatsachen unter Beweis gestellt und keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufgezeigt. Vielmehr sollte die weitere Begutachtung nach ihrem Vorbringen lediglich dazu dienen, die Schlussfolgerungen infrage zu stellen, zu denen das LSG unter Würdigung sowohl der bisherigen knappen Stellungnahmen des behandelnden Arztes als auch des Gutachtens der Pflegefachkraft F. vom 7.11.2017, der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. S. vom 2.1.2018 und des im Rentenverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. D. vom 20.2.2019 gelangt ist. Da der Antrag auf weitere Begutachtung nicht auf konkret bezeichnete weitere Umstände, etwa das Vorliegen weiterer Gesundheitsstörungen, gerichtet war, stellt sich die Aufklärungsrüge in Wirklichkeit als ein durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 Alt 1 SGG ausgeschlossener Angriff auf die Beweiswürdigung des LSG dar. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum die bezeichneten ärztlichen Stellungnahmen grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten sollen und deshalb für die vom LSG angenommene Möglichkeit einer persönlichen Arbeitslosmeldung durch die Klägerin zum 21.12.2017 nicht zugrunde gelegt werden konnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 2/19
Vorinstanz: SG Stralsund, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 51/18