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BSG - Entscheidung vom 13.01.2020

B 4 AS 10/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 10/20 B

DRsp Nr. 2020/2737

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2019 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Revisionszulassungsgrund 160 Abs 2 S GG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Unklar ist bereits, auf welchen Revisionszulassungsgrund die Kläger ihre Beschwerden stützen. In der Beschwerdeschrift haben sie geltend gemacht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, in der Beschwerdebegründung wird indes ein Verfahrensfehler behauptet. Beide Revisionszulassungsgründe sind indes nicht hinreichend dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie formuliert bereits weder ausdrücklich noch konkludent eine konkrete Rechtsfrage. Sie erschöpft sich insofern vielmehr in der Behauptung, die Entscheidung des LSG sei fehlerhaft. Damit greifen die Kläger lediglich die Richtigkeit der Entscheidung des LSG an. Dies vermag die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat ( BSG vom 4.7.2000 - B 7 AL 4/00 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 13.3.2019 - B 8 SO 85/18 B - juris RdNr 8).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; s bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § Nr 36).

Die Kläger haben lediglich vorgebracht, sie hätten mit Schriftsatz vom 10.4.2019 einen förmlichen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gestellt; sie sehen in der Nichtverbescheidung dieses Beweisantrages durch das LSG einen Verstoß gegen § 106 SGG . Indes haben die Kläger noch nicht einmal behauptet, diesen Beweisantrag auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben; dies aber ist erforderlich (vgl hierzu BSG vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 6; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Das Gleiche gilt für das behauptete, ansonsten aber nicht näher konkretisierte Angebot eines Urkundsbeweises. Soweit damit geltend gemacht werden soll, dass das LSG vorgelegte Kontoauszüge nicht (zutreffend) gewürdigt habe, wird wiederum nur die Richtigkeit der Entscheidung des LSG in Zweifel gezogen, auf die aber ein Revisionszulassungsbegehren nicht mit Erfolg gestützt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1221/18
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3038/17