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BSG - Entscheidung vom 07.01.2020

B 14 AS 136/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 136/19 B

DRsp Nr. 2020/2313

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsantrag

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Der Kläger selbst hat mit am 2.4.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 5.3.2019 zugestellten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der drei vom Kläger gerügten Punkte, die er als sachliche Fehler des Urteils bezeichnet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Außerdem handelt es sich bei vom Kläger als „sachlich“ bezeichneten Fehlern um seiner Meinung nach falsche Darstellungen des Sachverhalts; der Kläger nimmt hierzu auf Ausführungen des LSG zum Tatbestand der Entscheidung Bezug. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger insoweit einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Verfahrensmangel vorliegt, kommt als vorrangiges Korrekturinstrument der vom Kläger gerügten Mängel in der Sachverhaltsdarstellung der Antrag auf Tatbestandsberichtigung in Betracht (vgl Becker, SGb 2007, 328 , 330), der nicht beim BSG anzubringen ist.

Soweit sich aus dem Akteninhalt ein auf „das Gericht“ bezogener Befangenheitsantrag des Klägers vom 25.2.2019 wegen einer für ihn nicht ersichtlichen Übernahme der Kosten seiner Anreise zum Termin am 27.2.2019 ergibt, hat das LSG über den Antrag zwar nicht vor dem Termin entschieden. Es ist aber weder erkennbar, dass sich hieraus ein Besetzungsmangel iS des § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO ergibt noch dass der Kläger mit Erfolg geltend machen könnte, das Urteil beruhe auf der verfahrensfehlerhaften Nichtbescheidung des Gesuchs, weil es vom LSG nicht als rechtsmissbräuchlich behandelt und zurückgewiesen hätte werden müssen (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 8 SO 18/18 BH - juris).

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2592/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 186 AS 21646/12