Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 05.03.2020

B 2 U 193/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 183 S. 1
SGB I § 56 Abs 1 S. 1 Nr 1
GKG 52 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen B 2 U 193/19 B

DRsp Nr. 2020/5364

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Kostenprivilegierung für Sonderrechtsnachfolgerin

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 183 S. 1; SGB I § 56 Abs 1 S. 1 Nr 1 ; GKG 52 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO . Nach der Rechtsprechung des Senats ( BSG vom 27.10.2016 - B 2 U 45/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 13 und vom 15.11.2017 - B 2 U 178/17 B - juris RdNr 3) setzt die Kostenprivilegierung 183 Satz 1 SGG ) als Sonderrechtsnachfolgerin 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I ) voraus, dass fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen Streitgegenstand sind. Gegenstand des Berufungsverfahrens war ausweislich des Berufungsantrags, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Entscheidungen zu verpflichten, das Ereignis vom 28.2.2014 als Arbeitsunfall des verstorbenen Versicherten anzuerkennen. Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen waren damit nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Die bloße Absicht, mit der Verpflichtungsklage die künftige Durchsetzung bereits anhängiger Geldleistungsansprüche vorzubereiten, genügt für die Kostenprivilegierung nicht.

Die Festsetzung des Streitwerts auf 5000 Euro beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1, Abs 3 , § 52 Abs 1 und 2 iVm § 63 Abs 2 Satz 1 GKG . Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Streitgegenstand ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls des verstorbenen Versicherten. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangstreitwert iHv 5000 Euro gemäß § 52 Abs 2 GKG maßgebend (vgl BSG vom 27.10.2016 - B 2 U 45/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 13).

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 109/17
Vorinstanz: SG Bayreuth, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 10/15