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BSG - Entscheidung vom 13.05.2020

B 4 AS 66/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 66/20 B

DRsp Nr. 2020/9647

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegungserfordernisse für eine Verfahrensrüge

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und alleinige Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; s bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § Nr 36).

Die Beschwerdebegründung der Klägerin, die geltend macht, das LSG habe die Abweisung ihrer Klage durch das SG als unzulässig wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis nicht bestätigen dürfen, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Es werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine unzutreffende Auslegung des Klagebegehrens der ursprünglich für drei Kläger erhobenen Klagen durch die Vorinstanzen schlüssig aufzeigen würden. Alle Kläger waren schon im Klageverfahren anwaltlich vertreten. Wenn ein Rechtsanwalt ausdrücklich (nur) einen bestimmten Bescheid in seiner Klage benennt, keinen Klageantrag stellt und auch ansonsten trotz Aufforderung keine weiteren Ausführungen macht, die eine nähere Bestimmung des Streitgegenstandes ermöglichen würden, ist von der Beschränkung der Klage auf die Regelungen dieses Bescheides auszugehen. Dem Gericht obliegt es in diesem Falle auch nicht, ein Bündel von Anlagen auf weitere Hinweise durchzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 230/17
Vorinstanz: SG Bremen, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2155/16