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BSG - Entscheidung vom 05.03.2020

B 4 AS 30/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 30/20 B

DRsp Nr. 2020/7253

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anwaltsgebühren für mehrere Widerspruchsverfahren

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2019 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die Kläger weder den geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch den der grundsätzlichen Bedeutung in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet haben 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § Nr 36).

Die Beschwerdebegründung der Kläger, die in der Sache höhere Anwaltsgebühren für vier Widerspruchsverfahren begehren, werden diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Die Beschwerde macht geltend, SG und LSG seien davon ausgegangen, der Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.2.2013 sei hinsichtlich seiner Verfügung nicht zu beanstanden, was nicht zutreffe, denn es sei kein konkreter Zahlbetrag im Verfügungssatz genannt. "Streng genommen" sei eine Kostenfestsetzung überhaupt noch nicht erfolgt und die erhobene Klage möglicherweise als Untätigkeitsklage auszulegen gewesen. Allerdings wird nicht deutlich, warum die Auslegung des angegriffenen Bescheides durch das LSG außer dem Inhalt der Entscheidung auch das Verfahren, also den Weg zur Entscheidung, betreffen soll (vgl zur Abgrenzung von "error in procendo" und "error in iudicando" nur Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 87 mwN). Allenfalls käme in Betracht, dass das LSG den Streitgegenstand verkannt haben könnte, wenn tatsächlich von einer Untätigkeitsklage auszugehen gewesen wäre. Doch weil der Streitgegenstand durch den Kläger bestimmt wird, hätte die Beschwerde hierzu im Einzelnen ausführen müssen, welchen konkreten Gegenstand die erhobene Klage hatte, woran es fehlt.

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht. Bei der Frage, "ob der Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren vorbefasst war oder nicht" handelt es sich schon nicht um eine abstrakt zu beantwortende Rechtsfrage. Diese Frage zielt vielmehr auf die Rechtsanwendung im Einzelfall, deren mögliche Unrichtigkeit die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 498/14
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 09.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 5183/13