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BSG - Entscheidung vom 09.12.2020

B 11 AL 36/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 36/20 B

DRsp Nr. 2021/9735

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Antrag auf Terminverlegung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die noch von dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet wird 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; s bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin macht geltend, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG verletzt, weil es dem Antrag auf Terminverlegung nicht nachgekommen sei, obwohl sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Termin hätte anreisen können. Zu Unrecht habe das LSG ein von ihr vorgelegtes ärztliches Attest einer englischen Ärztin nicht als ausreichend erachtet. Der Beschwerdebegründung lässt sich indessen weder entnehmen, welchen Inhalt das dem LSG vorgelegte Attest hatte, noch welche konkreten gesundheitlichen Leiden der Teilnahme der Klägerin an dem Termin entgegengestanden haben sollen. Auf dieser Grundlage ist nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich ein Attest - wie die Klägerin ausführt - zwar für den englischen Sprachraum ausreichend zum Nachweis der gesundheitlichen Umstände gewesen sein könnte, auf die sie ihren Verlegungsantrag gestützt hat, nicht aber für den deutschen Sprachraum.

Das weitere Vorbringen durch die Klägerin persönlich, nachdem ihr Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte, war nicht zu berücksichtigen, weil es insoweit schon an der nach § 73 Abs 4 Satz 1 SGG erforderlichen Autorisierung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten fehlt. Abgesehen davon ergeben sich daraus auch keine weiteren Gesichtspunkte, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 3360/18
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 167/18