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BSG - Entscheidung vom 28.09.2020

B 9 V 36/20 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen B 9 V 36/20 B

DRsp Nr. 2020/15771

Unzulässigkeit einer Beschwerde Verfristete Beschwerdeeinlegung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe

I

Das LSG hat mit Beschluss vom 23.6.2020 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 24.1.2019 zurückgewiesen. Der Beschluss ist den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1.7.2020 zugestellt worden. Mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 22.7.2020 hat der Kläger am 23.7.2020 beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG eingelegt. Mit am 24.8.2020 beim BSG eingegangenem Schreiben vom selben Tag hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ebenfalls Beschwerde eingereicht und um Fristverlängerung gebeten. Die Senatsvorsitzende hat, nach Eingang der vorinstanzlichen Akten am 16.9.2020, mit Schreiben vom 17.9.2020 darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden sei und dem Fristverlängerungsantrag folglich nicht mehr entsprochen werden könne, da die Rechtsmittelfrist bereits am 3.8.2020 abgelaufen sei. Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 21.9.2020 angezeigt, dass das Mandatsverhältnis beendet worden sei.

II

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 3.8.2020 ablief, eingelegt worden ist 64 Abs 2 und 3 , § 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form (privatschriftlich durch den Kläger selbst) und Frist (verspätet durch die Prozessbevollmächtigte) entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 2/19
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VE 50/16