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BSG - Entscheidung vom 07.07.2020

B 2 U 122/20 B

Normen:
SGG § 64 Abs. 2
SGG § 73 Abs. 4
SGG § 160a Abs. 1
SGG § 160a Abs. 4 S. 1
SGG § 169

BSG, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen B 2 U 122/20 B

DRsp Nr. 2020/12646

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Wirksamkeit nur bei Erhebung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 2 ; SGG § 73 Abs. 4 ; SGG § 160a Abs. 1 ; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 ;

Gründe

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 22.5.2020, das sie mit ihrem Fingerabdruck gekennzeichnet hat und das am 10.6.2020 beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz sowie nach Weiterleitung am 29.6.2020 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, "Beschwerde" eingelegt. Der Senat fasst dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG auf.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § Nr ).

Die bereits nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 189/19
Vorinstanz: SG Mainz, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 160/18