BSG, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen B 12 R 1/20 S
Unzulässige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Nicht erforderliche Streitwertfestsetzung
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 31. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antragsteller hat mit am 27.8.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.8.2020 Beschwerde bzw hilfsweise "außerordentliche Beschwerde" gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.7.2020 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er "seine Beschwerde im Erörterungstermin am 28.7.2020 zurückgenommen" und die Beschwerde auch keine Aussicht auf Erfolg geboten habe.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 31.7.2020 ist unzulässig, da der Beschluss unanfechtbar ist (§ 177 SGG ). Sie entspricht zudem nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Antragsteller die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO ).
Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 Satz 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 60 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R - SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13).