Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 01.12.2020

B 4 AS 86/20 R

Normen:
SGG § 160 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 86/20 R

DRsp Nr. 2021/11213

Unstatthaftigkeit einer Revision Keine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1 ;

Gründe

Die vom Kläger persönlich und ausdrücklich als solche bezeichnete "Revision" ist am 19.11.2020 beim BSG eingegangen. Das eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des LSG ist nicht statthaft.

Eine Revision gegen ein Urteil des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG zugelassen worden ist 160 Abs 1 SGG ). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Gründe, um das vom Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil umzudeuten, dem eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, sind nicht erkennbar (vgl dazu BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1).

Die vom Kläger persönlich eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen das Urteil des LSG ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1440/19
Vorinstanz: SG Dresden, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1189/18