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BSG - Entscheidung vom 12.05.2020

B 12 KR 57/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 57/19 B

DRsp Nr. 2020/9646

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer und Vorstand Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beigeladenen zu 1. und 3. und zugleich als Vorstand der Beigeladenen zu 4. in der Zeit von 16.5.2012 bis 30.6.2019 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Bescheid vom 20.11.2012, Widerspruchsbescheid vom 12.8.2013).

Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.9.2016). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen. Der Dienstvertrag des Klägers weise überwiegend arbeitsvertragliche Züge auf. Entscheidend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht in seinem eigenen Unternehmen tätig sei, sondern in einem fremden. Denn Inhaber der Beigeladenen zu 1. und 3. sei unter besonderer Berücksichtigung der Struktur der Beigeladenen als einer sog Einheits-GmbH & Co. KG allein der kapitaleinbringende Kommanditist, mithin die Beigeladene zu 4. Diese habe als Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Kläger sei nicht am Kapital der Beigeladenen zu 1., zu 3. und zu 4. beteiligt. Bei einem Fremdgeschäftsführer ohne eigene Geschäftsanteile scheide nach der Rechtsprechung des BSG eine selbstständige Tätigkeit bereits aus. Darüber hinaus sei der Kläger entgegen seinen Darlegungen auch durchaus Weisungen unterlegen gewesen. Nach der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion obliege die Vertretung der Beigeladenen zu 3. in Angelegenheiten der Gesellschaft allein der Kommanditistin, der Beigeladenen zu 4. Der Kläger als Vorstand der Beigeladenen zu 4. habe sich in die Ordnung der Stiftung einzufügen und der Stiftungssatzung Rechnung zu tragen. Danach könne er nicht alleine entscheiden, sondern nur gemeinsam mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstandes der Beigeladenen zu 4. seien in Übereinstimmung mit den Zielen der Satzung einstimmig zu treffen. Nach § 6 Abs 4 der Satzung der Beigeladenen zu 4. sei bei Meinungsverschiedenheiten die Meinung des Vorsitzers des Kuratoriums einzuholen, der alsdann Rechnung zu tragen sei. Ua daraus ergebe sich eine weisungsgebundene Eingliederung des Klägers (Urteil vom 8.5.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) sind nicht gegeben.

1. Eine Abweichung (Divergenz) iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann gegeben, wenn das LSG mit einem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz in seinem angegriffenen Urteil von einer genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. Es muss also das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind, festgestellt werden. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt (vgl BSG vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67 - juris RdNr 2; BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN; BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; siehe auch BSG vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 10). Eine Divergenz im ausgeführten Sinn ist nicht gegeben. Eine Unvereinbarkeit zwischen dem angefochtenen LSG-Urteil und den vom Kläger angeführten Rechtssätzen aus den BSG -Urteilen besteht nicht.

a. In der Beschwerdebegründung behauptet der Kläger eine Abweichung des LSG von dem Urteil des BSG vom 14.3.2018 ( B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35). Mit dem Rechtssatz des LSG, dass ein Fremdgeschäftsführer ausnahmslos abhängig beschäftigt sei, weiche es von dem og Urteil des BSG ab, wonach Geschäftsführer, die nicht über mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft verfügten, nur grundsätzlich als abhängig beschäftigt anzusehen seien. Der Kläger will aus dem Urteil des BSG (insbesondere RdNr 21) offenbar ableiten, dass ein Geschäftsführer - unabhängig von dem Gesellschaftsanteil - als Selbstständiger anzusehen sei, wenn er über die Rechtsmacht verfüge, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Die Ausgestaltung der Tätigkeit könne - so die eigene Schlussfolgerung des Klägers - den Betroffenen in eine Stellung erheben, die derjenigen eines Gesellschaftsgeschäftsführers mit einem Stimmanteil von zumindest 50 % entspreche. Der Kläger übersieht dabei aber, dass auch in der Entscheidung des BSG vom 14.3.2018 der ausdrückliche Rechtssatz enthalten ist, dass Geschäftsführer einer GmbH ohne jede Kapitalbeteiligung (sog Fremdgeschäftsführer) ausnahmslos abhängig beschäftigt sind (RdNr 18, 20).

b. Soweit der Kläger eine Divergenz annimmt, weil das LSG zusätzlich die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses prüfe und damit gegen die vom BSG als ausschließlich für maßgeblich gehaltene Rechtsmacht verstoße, setzt sich das Missverständnis des Klägers über den Inhalt der og Entscheidung des BSG fort. Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen des LSG zum "Dienstvertrag" nicht um tragende Erwägungen. Denn das LSG verneint auch eine ausreichende Rechtsmacht, indem es eine weisungsgebundene Eingliederung des Klägers in die Beigeladene zu 3. und 4. annimmt.

c. Eine Divergenz liegt auch nicht deshalb vor, weil das LSG "von den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen zur Aufgabe der 'Kopf und Seele'-Rechtsprechung" abgewichen sein soll. Vielmehr weist das LSG (auf S 28 seines Urteils) selbst ausdrücklich auf den von der Klägerin zitierten Rechtssatz des BSG hin, wonach die Maßgeblichkeit des rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhaltens der Beteiligten mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren sei. Dass das LSG aus diesem Rechtssatz "in entsprechender Anwendung aufgrund eigener Erwägung" Schlüsse zieht, die nach der Rechtsauffassung des Klägers mit den Vorgaben nicht in Einklang stehen, kann von vornherein keine Divergenz begründen. Hierin liegt lediglich die Behauptung einer fehlerhaften Subsumtion des LSG.

2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Der Kläger hält die folgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist ein Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG und gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft mit beschränkter Haftung, an der die Kommanditgesellschaft als Muttergesellschaft 100% der Anteile hält, jedenfalls dann wie ein Mehrheitsgesellschafter- Geschäftsführer, bzw. gleich einem Gesellschaftergeschäftsführer mit einem 50%-igen Anteil am Stammkapital der Gesellschaft selbständig und nicht abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 SGB IV , wenn er zugleich auch noch Vorstand der rechtsfähigen (Familien-)Stiftung des bürgerlichen Rechts ist, die wiederum als Kommanditistin die Anteile der Kommanditgesellschaft hält, und als Vorstand satzungsgemäß unter eigener Verantwortung die Stiftung leitet, jegliche unliebsamen Weisungen verhindern kann, nicht gegen seinen Willen abberufen werden kann (Ausnahme wichtiger Grund) und in der Praxis Alleinentscheidungsbefugnisse hat?"

"Müssen in einer Unternehmensstruktur, in der die Inhaberschaft nicht einer oder mehreren natürlichen Personen innewohnt, diejenigen natürlichen Personen, die handeln und gesellschaftsrechtlich autark und weisungsfrei unternehmerische Entscheidungen treffen können, entsprechend der Grundsätze, die für Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH entwickelt wurden, beurteilt werden?"

Es kann dahinstehen, ob es sich - insbesondere bei Frage 1 - überhaupt um abstrakte, klar bestimmte Rechtsfragen handelt. Eine Klärung dieser Fragen ist in dem angestrebten Revisionsverfahren jedenfalls nicht zu erwarten. Denn die formulierten Fragen enthalten die Prämisse, dass der Kläger satzungsmäßig "jegliche unliebsame Weisungen verhindern kann" bzw "gesellschaftsrechtlich autark und weisungsfrei" unternehmerische Entscheidungen treffen kann. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit den nicht gesondert mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des LSG (S 30 des Urteils) zu den Satzungsbestimmungen der Beigeladenen zu 4., wonach insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten der (beiden) Vorstandsmitglieder die Meinung des Vorsitzers des Kuratoriums einzuholen und umzusetzen ist.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 484/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 1910/13