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BSG - Entscheidung vom 11.05.2020

B 12 R 2/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen B 12 R 2/20 B

DRsp Nr. 2020/10137

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in ihrer Tätigkeit als Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren bei der Klägerin in der Zeit zwischen Februar 2010 und Februar 2014.

Die klagende GmbH ist in der beruflichen Bildung und der Jugendhilfe tätig. Zur Potenzialanalyse und Berufsfelderprobung können ua Schüler der 8. Klassen pädagogisch begleitet in verschiedenen Berufsfeldern arbeiten. In verschiedenen Werkstätten der Klägerin werden sie - gruppenweise angeleitet - von den Beobachtern begleitet und nach bestimmten Kriterien bewertet. Das Konzept beruht auf Richtlinien des Berufsorientierungsprogramms des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Die Beigeladene zu 1. war von November 2009 bis Februar 2014 mit Unterbrechungen als Beobachterin für die Klägerin tätig.

Auf den Statusfeststellungsantrag der Beigeladenen zu 1. stellte die Beklagte deren Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung in näher bezeichneten Zeiträumen in den Schuljahren 2010 bis 2013 und in der Rentenversicherung auch im ersten Schulhalbjahr 2013/2014 fest (Bescheid vom 10.3.2015, Widerspruchsbescheid vom 7.12.2015, Teilabhilfebescheid vom 14.8.2019).

Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass eine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin nicht bestanden habe (Urteil vom 23.3.2017). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Die Beigeladene zu 1. sei nicht lehrend, sondern beratend tätig gewesen. Es seien mündliche, auf das jeweilige Schulhalbjahr begrenzte Dauerschuldverhältnisse mit im Voraus festgelegten Einsatztagen auf der Grundlage eines mündlichen Rahmenvertrags geschlossen worden. Die Beigeladene zu 1. sei weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen (Urteil vom 14.8.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht hinreichend bezeichnet.

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat weder sich widersprechende Rechtssätze noch aufgezeigt, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Die Begründung der Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. mit derjenigen eines Lehrers vergleichbar sei, und die Sachverhalte in der hier angefochtenen Entscheidung des LSG und der Entscheidung des BSG vom 14.3.2018 (B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36) miteinander zu vergleichen, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, das LSG habe unrichtig entschieden. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

2. Soweit die Klägerin eine Abweichung von einer Entscheidung des BAG geltend macht, ist dieser Vortrag bereits deshalb nicht geeignet, die Zulassung wegen Divergenz zu begründen, weil eine Abweichung von Rechtsprechung des BAG vom Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht umfasst ist.

3. Die Überlegungen der Klägerin unter der Überschrift "Sachfremde Erwägungen" lassen keinen Bezug zu einem der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG erkennen. Die Klägerin macht wiederum nur die inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung geltend. Unter der Überschrift "Divergenz der Entscheidung" stellt die Klägerin ebenfalls keine Rechtssätze des LSG Rechtssätzen des BSG gegenüber, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, das SG habe anders entschieden als das LSG.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3 und § 162 Abs 3 VwGO .

6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2 , § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 GKG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 456/17
Vorinstanz: SG Münster, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 899/15