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BSG - Entscheidung vom 26.06.2020

B 5 RS 4/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen B 5 RS 4/20 B

DRsp Nr. 2020/11171

Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Mit Urteil vom 29.1.2020 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der erzielten Arbeitsentgelte wegen fehlender betrieblicher Voraussetzungen verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Potsdam vom 5.10.2018 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe wird in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG , 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff).

Der Kläger benennt als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,

"ob ein Tiefbaukombinat als Produktionsbetrieb des Bauwesens die betriebliche Voraussetzung für die Annahme einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der VO-AVltech i.V.m. der 2. DB erfüllt".

Der Kläger formuliert damit schon keine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - BeckRS 2016, 68283 RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). In der Sache rügt der Kläger vielmehr eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG, das irrtümlich die betrieblichen Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl dazu ua auch BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 40 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 RdNr 23) verneint habe.

Auch legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching/Groth, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN). Der Kläger führt dazu lediglich aus, der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien keine für eine Entscheidung im Einzelfall ausreichenden Kriterien oder Grundsätze zur Beantwortung der Rechtsfrage zu entnehmen. Eine Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Tiefbaukombinaten existiere nicht. Zur Begründung verweist der Kläger lediglich auf eine Entscheidung, in der das BSG den Schwerpunkt des Betriebes im Bau von Straßen und anderen Verkehrswegen gesehen habe ( BSG Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 3). In seinem Betrieb sei es dagegen nicht nur um Arbeiten im Straßenbau und zum Erhalt der Straßen gegangen, sondern um "Bautätigkeiten in Form des Baus von Straßen und anderen Verkehrswegen sowie im Rahmen der Schaffung entsprechender Infrastrukturen im Rahmen der bautechnischen Erschließung von Neubaugebieten".

Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht. Dazu hätte sich der Kläger mit den in der Rechtsprechung des BSG bereits entwickelten Kriterien für die betriebliche Voraussetzung einer Einbeziehung in die AVItech befassen müssen. Auch in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 8.6.2004 werden diese ausführlich dargestellt (vgl BSG aaO RdNr 19 ff). Danach ist betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Dabei ist zwischen volkseigenen Produktionsbetrieben und anderen volkseigenen Betrieben zu unterscheiden (vgl dazu bereits BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 5 S 33). Auch dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 813/18
Vorinstanz: SG Potsdam, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 199/16